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Vernehmlassung 2010/4: Änderung von Art. 13 Abs. 3 Bst. b der Stromversorgungsverordnung (StromVV) und dem neuen Anhang 1 · 5 Seiten
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Stromversorgungsverordnung 734.71
c. von 2,5 bis unter 3,5 Prozent: 3 Prozent;
d. von 3,5 bis unter 4,5 Prozent: 4 Prozent;
e. von 4,5 bis unter 5,5 Prozent: 5 Prozent;
f. 5,5 Prozent oder mehr: 6 Prozent.
6.3 Die Grenzwerte, deren Über- oder Unterschreitung zu berücksichtigen ist
(Ziffer 2.1), liegen 1,5; 2,5; 3,5; 4,5 und 5,5 Prozent.
7 Bonitätszuschlag sowie Emissions- und Beschaffungskosten
7.1 Als Bonitätszuschlag für das Ausfallrisiko gilt die Differenz zwischen der
durchschnittlichen Verzinsung von Anleihen von Schweizer Unternehmen mit guter Bonität und der durchschnittlichen Verzinsung von risikolosen Anleihen (Index-Differenz). Grundlage für die Ermittlung sind die Zahlen des vorangehenden Kalenderjahrs.
7.2 Für die Emissions- und Beschaffungskosten sind 50 Basispunkte anrechen-
bar, was 0,5 Prozent entspricht.
7.3 Für die Summe aus Bonitätszuschlag sowie Emissions- und Beschaffungs-
kosten gelten die folgenden pauschalen Werte:
a. unter 0,625 Prozent: 0,5 Prozent;
b. von 0, 625 bis unter 0,875 Prozent: 0,75 Prozent;
c. von 0, 875 bis unter 1,125 Prozent: 1 Prozent;
d. von 1,125 bis unter 1,375 Prozent: 1,25 Prozent;
e. 1,375 Prozent und mehr: 1,5 Prozent.
7.4 Die Grenzwerte, deren Über- oder Unterschreitung zu berücksichtigen ist
(Ziffer 2.1), liegen bei 0,625; 0,875; 1,125 und 1,375 Prozent.