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Vernehmlassung 2010/4: Änderung von Art. 13 Abs. 3 Bst. b der Stromversorgungsverordnung (StromVV) und dem neuen Anhang 1 · 5 Seiten
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Stromversorgungsverordnung 734.71
Anhang 1 (Art. 13 Abs. 3 Bst. b)
Bestimmung des durchschnittlichen Kapitalkostensatzes
1 Definition
1.1 Der durchschnittliche Kapitalkostensatz für das eingesetzte Kapital (Weigh-
ted Average Cost of Capital, WACC) ist die Summe der mit 40 Prozent gewichteten Kapitalkosten für das Eigenkapital (Eigenkapitalkostensatz) und der mit 60 Prozent gewichteten Kapitalkosten für das Fremdkapital (Fremdkapitalkostensatz).
1.2 Berechnungsgrundlage bilden die folgenden Parameter:
a. Zinssatz für risikolose Eigenkapitalanlagen;
b. Marktrisikoprämie;
c. levered Beta (systematisches Anlagerisiko);
d. Zinssatz für risikolose Fremdkapitalanlagen;
e. Bonitätszuschlag sowie Emissions- und Beschaffungskosten.
1.3 Der Eigenkapitalkostensatz wird berechnet, indem der Zinssatz für risikolose
Eigenkapitalanlagen und das Produkt aus Marktrisikoprämie und levered Beta addiert werden.
1.4 Der Fremdkapitalkostensatz wird berechnet, indem der Zinssatz für risikolo-
se Fremdkapitalanlagen, der Bonitätszuschlag sowie die Emissions- und Beschaffungskosten addiert werden.
1.5 Das BFE erlässt Ausführungsvorschriften zu den Parametern nach Ziffer 1.2.
2 Jährliche Berechnung und Festlegung
2.1 Das BFE ermittelt jährlich die Werte für die einzelnen Parameter und be-
rechnet daraus den durchschnittlichen Kapitalkostensatz (WACC). Veränderungen bei den einzelnen Parametern sind nur zu berücksichtigen, wenn die jeweiligen Grenzwerte zwei Jahre in Folge über- oder unterschritten worden sind.
2.2 Aufgrund dieser Berechnung und nach Konsultation der ElCom legt das
UVEK den durchschnittlichen Kapitalkostensatz (WACC) jährlich fest und veröffentlicht ihn im Internet und im Bundesblatt. Die Festlegung erfolgt jeweils bis Ende März, erstmals bis zum 31. März 2010 für das Jahr 2011 aufgrund der Werte des Jahres 2009.