Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/4: Änderung von Art. 13 Abs. 3 Bst. b der Stromversorgungsverordnung (StromVV) und dem neuen Anhang 1 · 11 Seiten
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1 Einleitung
Für das Kapital, das in vorhandenen Stromnetzen gebunden ist oder das in neue Stromnetze investiert werden soll, hat der Kapitalgeber Anspruch auf eine Verzinsung, einerseits für die Bereitstellung des Kapitals und andererseits für das Verlustrisiko, das er damit eingeht. Der kalkulatorische Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte wird in der Fachsprache abgekürzt WACC (Weighted Average Cost of Capital) genannt.
Gemäss Art. 13 Abs. 3 Bst. b StromVV passt das Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK die risikogerechte Entschädigung als Teil des kalkulatorischen Zinssatzes jährlich der Entwicklung der Marktrisikoprämie an. Die globale Finanzkrise und deren Auswirkungen auf die Börse hatten grosse Auswirkungen auf die Marktrisikoprämie für das Tarifjahr 2010. Die risikogerechte Entschädigung hätte deshalb von 1.93% auf 1.67% gesenkt werden müssen. Die ElCom hat die Richtigkeit dieser Berechnungen bestätigt und eine Anpassung verlangt.
Das UVEK entschied, den WACC erst im Folgejahr (2011) anzupassen. Die Gründe für diesen Entscheid waren:
• Die Revision der StromVV vom 5. Dezember 2008 stellt eine erhebliche Änderung der Vorschrift zur Berechnung der Kapitalkosten für Netzbetreiber dar. Die darauf folgende Anpassung im Jahre 2009 ist damit faktisch bereits vorweggenommen worden.
• Die Entscheide von Bundesrat und ElCom vom Herbst/Winter 2008 sind noch nicht alle rechtskräftig. Eine weitere Korrektur des WACC würde wiederum Unruhe ins System bringen.
• Analysen haben gezeigt, dass die heute verwendete Berechnungsmethodik des WACC sehr sensitiv auf die Marktrisikoprämie und das Branchenrisiko reagiert. So kann aber kein langfristig stabiles Umfeld für Investitionen in die Netzinfrastruktur entstehen. Zu starke Ausschläge des WACC sollten geglättet werden.
• Die heute verwendete Berechnungsmethodik des WACC enthält Lücken. Beispielsweise sind Details bezüglich der Berechnung der Renditen der Bundesobligationen nicht transparent und nicht eindeutig festgelegt.
2 Zum Anhörungsverfahren
Das UVEK hat das Bundesamt für Energie (BFE) beauftragt, eine Arbeitsgruppe „WACC“ zu bilden. In der Arbeitsgruppe waren neben den relevanten Bundesstellen (Preisüberwachung, Fachsekretariat ElCom, seco), die Strombranche (VSE, Swisselectric, Swissgrid) und die Stromkonsumenten (Economiesuisse, GGS, SKS) eingebunden. Das BFE hat die Firma IFBC AG (Prof. Dr. R. Volkart) in Zürich mit der Ausarbeitung eines Gutachtens betraut. Die Arbeitsgruppe WACC hat die Arbeiten der IFBC AG begleitet. Der definitive Bericht der IFBC AG ist am 2. Dezember 2009 abgeliefert worden. Das BFE hat danach im Auftrag des UVEK einen Verordnungsentwurf erarbeitet, welcher die Berechnungsmethodik des WACC abschliessend definiert.
Das UVEK muss die risikogerechte Entschädigung jeweils bis spätestens Ende März festlegen, damit alle Netzbetreiber und Elektrizitätsverteilunternehmen ihre Tarife bis im Sommer berechnen und rechtsgültig publizieren können. Aufgrund der umfangreichen Vorarbeiten, welche erst Ende 2009 abgeschlossen wurden, und des knappen Terminkalenders hat sich das BFE daher entschieden,
wahlweise am 11. und 15. Februar 2010 konferenzielle Anhörungen durchzuführen. Es wurde auch Gelegenheit für schriftliche Stellungnahmen bis zum 15. Februar 2010 gegeben.
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