Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/5: Totalrevision der EFD-Verordnung über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien · 7 Seiten

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bestehenden Bauteilen und Anlagen durch gleichwertige weiterhin zum Abzug berechtigt. Eine Änderung ergibt sich jedoch im Bereich der abzugsfähigen wertvermehrenden Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien in bzw. an bestehenden Gebäuden. Diesbezüglich ist im Sinne der überwiesenen Motion künftig eine höhere Qualifizierung erforderlich, die anhand von Anforderungskriterien konkretisiert wird. In generell-abstrakter Weise lässt sich der Direktvergleich zwischen geltendem und neuem Recht für das DBG grafisch wie folgt festhalten:

Geltende Verordnung Neue Verordnung

Wertvermeh- Massnahme er- Massnahme er-

rend Energiespar- und füllt Anforde- füllt Anforde-

Umweltschutz-

massnahmen rungskriterien rungskriterien nicht

Werterhaltend

Legende:

Steuerlich abzugsberechtigt

Steuerlich abzugsberechtigt, obwohl wertvermehrend

Steuerlich nicht abzugsberechtigt

Direkt betroffen von der Änderung sind Aufwendungen, die gemäss bestehender EFD-Verordnung als Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen eingestuft werden, im neuen Recht jedoch nicht mehr dem neu konzipierten Massnahmenkatalog angehören, da sie den dort verankerten Anforderungskriterien nicht entsprechen. Nachstehende Beispiele zeigen die damit verbundenen steuerlichen Konsequenzen auf:

Massnahmen Geltendes Recht Neues Recht

Ersatz von Fenstern durch Berechtigt vollständig zum Abzug. Berechtigt vollständig zum Abzug, falls energetisch bessere Fens- die neuen Fenster den im Anhang der ter als vorbestehend totalrevidierten Verordnung verankerten Wärmedämmwert nicht überschreitet. Andernfalls sind nur die Aufwendungen im Ausmass des gleichwertigen Ersatzes (werterhaltender Teil) als Unterhaltskosten abzugsberechtigt. Es ist eine Ausscheidung vorzunehmen (nötigenfalls Pauschalierung mittels vorgegebenem Prozentsatz Unterhalt, Rest nicht abzugsfähige wertvernehmende Aufwendung).