Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/5: Totalrevision der EFD-Verordnung über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien · 7 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
Massnahmen Geltendes Recht Neues Recht
Einrichten von unbeheizten Berechtigt vollständig zum Abzug. Als Neuanschaffung keine Abzugsfähig-Windfängen keit mehr, da nicht mehr als energiespa-
rende Massnahme anerkannt.
Ersatz von Jalousie- oder Berechtigt vollständig zum Abzug. Als gleichwertiger Ersatz (werterhalten-Rollläden der Teil) vollständig zum Abzug berech-
tigt.
Weist die Ersatzinvestition gegenüber der vorbestehenden Einrichtung wertvermehrenden Charakter auf, ist eine Ausscheidung vorzunehmen (nötigenfalls Pauschalierung mittels vorgegebenem Prozentsatz Unterhalt, Rest nicht abzugsfähige wertvernehmende Aufwendung).
Ersatz der bestehenden Berechtigt vollständig zum Abzug. Berechtigt vollständig zum Abzug, falls Ölheizung durch eine die Wärmepumpe dem im Anhang der Wärmepumpe totalrevidierten Verordnung verankerten
Qualitäts- oder Gütesiegel entspricht.
Andernfalls sind nur die Aufwendungen im Ausmass des gleichwertigen Ersatzes (werterhaltender Teil) als Unterhaltskosten abzugsberechtigt. Es ist eine Ausscheidung vorzunehmen (nötigenfalls Pauschalierung mittels vorgegebenem Prozentsatz Unterhalt, Rest nicht abzugsfähige wertvernehmende Aufwendung).
Installationen im Zusam- Berechtigt vollständig zum Abzug. Als Neuanschaffung keine Abzugsfähigmenhang mit der ver- keit mehr, da ab 5 Nutzeinheiten gesetzbrauchsabhängigen Heiz- lich vorgeschrieben, bei kleineren Einhei- und Warmwasserkostenab- ten energetisch nicht effizient genug.
rechnung
Ersatz von Haushaltgerä- Berechtigt vollständig zum Abzug. Im Ausmass des gleichwertigen Ersatzes ten mit grossem Strom- (werterhaltender Teil) vollständig zum verbrauch (Kochherde, Abzug berechtigt.
Backöfen etc.)
Weist die Ersatzinvestition gegenüber der vorbestehenden Einrichtung wertvermehrenden Charakter auf (z.B. Komfortverbesserung), ist eine Ausscheidung vorzunehmen (nötigenfalls Pauschalierung mittels vorgegebenem Prozentsatz Unterhalt, Rest nicht abzugsfähige wertvernehmende Aufwendung).