Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/5: Totalrevision der EFD-Verordnung über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien · 7 Seiten

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Massnahmen Geltendes Recht Neues Recht

Einrichten von unbeheizten Berechtigt vollständig zum Abzug. Als Neuanschaffung keine Abzugsfähig-Windfängen keit mehr, da nicht mehr als energiespa-

rende Massnahme anerkannt.

Ersatz von Jalousie- oder Berechtigt vollständig zum Abzug. Als gleichwertiger Ersatz (werterhalten-Rollläden der Teil) vollständig zum Abzug berech-

tigt.

Weist die Ersatzinvestition gegenüber der vorbestehenden Einrichtung wertvermehrenden Charakter auf, ist eine Ausscheidung vorzunehmen (nötigenfalls Pauschalierung mittels vorgegebenem Prozentsatz Unterhalt, Rest nicht abzugsfähige wertvernehmende Aufwendung).

Ersatz der bestehenden Berechtigt vollständig zum Abzug. Berechtigt vollständig zum Abzug, falls Ölheizung durch eine die Wärmepumpe dem im Anhang der Wärmepumpe totalrevidierten Verordnung verankerten

Qualitäts- oder Gütesiegel entspricht.

Andernfalls sind nur die Aufwendungen im Ausmass des gleichwertigen Ersatzes (werterhaltender Teil) als Unterhaltskosten abzugsberechtigt. Es ist eine Ausscheidung vorzunehmen (nötigenfalls Pauschalierung mittels vorgegebenem Prozentsatz Unterhalt, Rest nicht abzugsfähige wertvernehmende Aufwendung).

Installationen im Zusam- Berechtigt vollständig zum Abzug. Als Neuanschaffung keine Abzugsfähigmenhang mit der ver- keit mehr, da ab 5 Nutzeinheiten gesetzbrauchsabhängigen Heiz- lich vorgeschrieben, bei kleineren Einhei- und Warmwasserkostenab- ten energetisch nicht effizient genug.

rechnung

Ersatz von Haushaltgerä- Berechtigt vollständig zum Abzug. Im Ausmass des gleichwertigen Ersatzes ten mit grossem Strom- (werterhaltender Teil) vollständig zum verbrauch (Kochherde, Abzug berechtigt.

Backöfen etc.)

Weist die Ersatzinvestition gegenüber der vorbestehenden Einrichtung wertvermehrenden Charakter auf (z.B. Komfortverbesserung), ist eine Ausscheidung vorzunehmen (nötigenfalls Pauschalierung mittels vorgegebenem Prozentsatz Unterhalt, Rest nicht abzugsfähige wertvernehmende Aufwendung).

Diese Beispiele zeigen, dass die systembedingte Abgrenzungsproblematik im neuen Recht nicht verschwinden wird. Die erhöhten Anforderungen zur Beibehaltung der Abzugsberechtigung von Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen führen zu einer Erweiterung des heute bereits bestehenden Ausscheidungskatalogs der Veranlagungsbehörden. Diesen Vorkehrungen steht eine Entschlackung des nunmehr abschliessenden Massnahmenkatalogs gegenüber. Dank gezielter Anreize werden insgesamt sowohl eine höhere Effektivität als