Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/5: Totalrevision der EFD-Verordnung über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien · 7 Seiten

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sind, aus dem Massnahmenkatalog gestrichen. Durch die revidierte Energieverordnung vom 24. Juni 2009 (EnV; SR 730.01) sind die Weichen gestellt worden, den Stromverbrauch von Haushaltgeräten zu senken. Solche Geräte dürfen nur noch verkauft werden, wenn sie die festgelegten Effizienzanforderungen erfüllen. Konkret bedeutet das, dass sie ab 2010 der Energieeffizienzklasse A (Haushaltswaschmaschinen) B (Backöfen) oder C (kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten) und ab 2011 A+ (Kühl- und Gefriergeräte) entsprechen müssen. Haushaltswäschetrockner müssen ab 2012 ebenfalls die Anforderungen der Energieeffizienzklasse A erfüllen. Da der hohe energetische Standard im Verkauf künftig eine Selbstverständlichkeit ist, erweist sich eine steuerliche Förderung der genannten Haushaltsgeräte im Sinne einer Massnahme zur rationellen Energieverwendung nicht mehr als sachgerecht (Vermeidung von Mitnahmeeffekten).

Die Nutzung von Windenergie und wie bisher Wasserkraft wird im Rahmen des DBG nicht gefördert.

Zum Artikel 1 Buchstabe a

Die angefallenen Sanierungsarbeiten von Einzelbauteilen der Gebäudehülle sind nur dann zum Abzug berechtigt, wenn der Fördergegenstand die HFM-Anforderungen nicht überschreitet. Diese sind im Anhang der Verordnung detailliert aufgelistet. Alternativ dazu sind der Nachweis der Verwendung eines Minergie-Moduls abzugsfähig oder auch Sanierungsmassnahmen im Bereich Gebäudehülle, bei denen der Grenzwert für den Heizwärmebedarf von 110 Prozent für Neubauten gemäss SIA Norm 380/1 eingehalten wird (Qh ≤ 110% Qh,li Neubau). Zweck dieser Norm, deren Grenzwerte mit den MuKEn 2008 harmonisiert sind, ist ein massvoller und wirtschaftlicher Energie-Einsatz im Sinne der gesamtbaulichen Sicht.

Die übrigen bisher vorgesehenen Massnahmen sind nicht mehr abzugsfähig, da sie den gestiegenen energetischen Anforderungen im Sinne der überwiesenen Motion nicht genügen.

Zum Artikel 1 Buchstabe b, Ziffern 1–3

Der Abzug für die Ersatzbeschaffung von Heizungen wird neu an die Anforderung geknüpft, dass die neue Heizung mit erneuerbarer Energie oder Abwärme betrieben werden muss. Dabei sind qualitative Mindestanforderungen einzuhalten und die Heizung muss als Hauptheizung verwendet werden. Damit wird verhindert, dass nicht primär für die Heizung verwendete Systeme wie z.B. Cheminées oder Schwedenöfen steuerlich gefördert werden.

Mit dem Anschluss an eine Fernwärmeversorgung, welche anteilsmässig zumindest zu 50 Prozent mit erneuerbaren Energien oder mit Abwärme betrieben wird, erhält eine Liegenschaft auf einfache Weise Zugang zu erneuerbarer Energie. Durch die Zentralisierung der Wärmeversorgung vereinfacht und professionalisiert sich auch die Wartung und Qualitätssicherung der Heizanlage (u.a. Luftreinhaltung).

Bei den abzugsberechtigten Installationen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien beschränkt sich die Verordnung auf vier Massnahmen. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass sie:

- eine gezielte energetische Verbesserung beinhalten;

- für sich allein nicht wirtschaftlich und

- gesetzlich nicht bereits vorgeschrieben sind.

Die übrigen bisher vorgesehenen Massnahmen sind nicht mehr abzugsfähig, da sie den gestiegenen energetischen Anforderungen im Sinne der überwiesenen Motion nicht genügen oder teilweise bereits gesetzlich vorgeschrieben sind.

Zum Artikel 1 Buchstabe c

Der Minergie-Standard ist Garant und Qualitätslabel für den rationellen Energieeinsatz sowie die Nutzung erneuerbarer Energien. Bei Gesamtsanierungen nach Minergie-Standard ist nicht die Einzel-, sondern die Gesamtbetrachtungsweise massgebend. Wird für die Gesamtsanierung eines Gebäudes das Minergie-Zertifikat ausgestellt, berechtigen die vorgenom-