Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 61 Seiten

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Gesuch entschieden haben. Diese Regelung basiert auf der Annahme, dass durch die erweiterte Bewilligungspflicht viele Gesuche von Betreuungspersonen und Einrichtungen zu erwarten sind, die heute bereits Kinder betreuen. Dies kann zu einer temporären Überlastung der Behörden führen und in der Folge zu möglicherweise nicht ausreichend durchgeführten Abklärungen. Die Regelung will dieser Entwicklung entgegenwirken und zudem das Abgleiten bestehender Betreuungsformen in die Illegalität verhindern.

Betroffen sind vor allem:

− Tageseltern (diese unterstehen nach geltendem Recht lediglich einer Meldepflicht, wenn

sie Kinder unter 12 Jahren entgeltlich betreuen), die Kinder unter 16 Jahren für mehr als 10 Stunden pro Woche während mehr als 12 Wochen pro Kalenderjahr entgeltlich betreuen (Art. 2) und keinen Befreiungsgrund nach Artikel 7 geltend machen können;

− Pflegeeltern, die schulpflichtige Kinder oder Kinder unter 15 Jahren regelmässig für

weniger als drei Monate betreuen (nach geltendem Recht keine Bewilligungspflicht), die neu jedoch der Bewilligungspflicht der KiBeV unterstehen, weil sie diese Kinder mehr als vier Wochen hintereinander oder insgesamt mehr als 10 Wochen pro Kalenderjahr für mehr als drei Tage und Nächte pro Woche betreuen (Art. 2), ohne einen Befreiungsgrund nach Artikel 7 geltend machen zu können;

− Pflegeeltern, die nicht mehr schulpflichtige Kinder oder Kinder über 15 Jahre betreuen

(nach geltendem Recht keine Bewilligungspflicht), die ebenfalls der Bewilligungspflicht unterstehen, weil die KiBeV bei der Vollzeitbetreuung keine Altersbegrenzung mehr kennt, sondern grundsätzlich eine Bewilligungspflicht für Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr vorsieht, und die Pflegeeltern diese Kinder mehr als vier Wochen hintereinander oder insgesamt mehr als 10 Wochen pro Kalenderjahr für mehr als drei Tage und Nächte pro Woche betreuen (Art. 2), ohne einen Befreiungsgrund nach Artikel 7 geltend machen zu können;

− Personen, die Kinder auf behördliche Anordnung hin betreuen.

Daneben sind weitere Formen der Fremdbetreuung von Kindern denkbar, sowohl in der Tagesbetreuung als auch in der Vollzeitbetreuung, die mit Inkrafttreten der KiBeV neu einer Bewilligungspflicht unterstehen.

Art. 86 Tageseltern- und Pflegeelterndienste

Mit der Bewilligung erhalten Tageseltern- und Pflegeelterndienste weitgehende Rechte. Eine seriöse Abklärung solcher Dienste ist daher dringend geboten, ehe eine Bewilligung erteilt wird. Dienste, die nachweisbar schon mindestens zwei Jahre vor Inkrafttreten der KiBeV ihre Tätigkeit aufgenommen haben und den Anforderungen der neuen Verordnung entsprechen, müssen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der KiBeV ein Bewilligungsgesuch stellen. Sie dürfen ihre Tätigkeit nach Inkrafttreten der KiBeV längstens noch 18 Monate weiterführen.

Absatz 2 sieht vor, dass diese Dienste bis zur Zulassung zwar Anträge auf Erteilung auf Bewilligung als Tages- oder Pflegeeltern stellen können, dass diese Anträge aber durch die zuständige Behörde nicht in einem vereinfachten Verfahren bewilligt werden dürfen, solange der Dienst selbst noch ohne eigene Bewilligung arbeitet. Ebenso dürfen die Dienste, deren Gesuch noch nicht entschieden wurde, nicht zur Aufsicht über die Tages- oder Pflegeeltern, mit denen sie vertraglich zusammenarbeiten, beigezogen werden.