Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 61 Seiten

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veranlasst wird, vor Ort die Situation zu überprüfen. Es kann aber auch darin bestehen, das Kind unverzüglich zurückzuholen und eine andere Lösung vorzusehen.

1.6 6. Kapitel: Verantwortlichkeit

Art. 77 Verantwortlichkeit

Die Bestimmung regelt nur die zivilrechtliche Verantwortlichkeit. Für allfällig strafbares Verhalten richtet sich die Verantwortlichkeit nach Artikel 80 sowie den Bestimmungen des Strafgesetzbuches. Für Angestellte der öffentlichen Verwaltung kann sich eine Verantwortlichkeit auch aus dem kantonalen öffentlichen Dienstrecht ergeben (Art. 6 ZGB).

Gemäss Botschaft des Bundesrates zum neuen Erwachsenenschutzrecht20 gehen die Bestimmungen zur Verantwortlichkeit, die aufgrund der Personalunion von Erwachsenenschutz- und Kindesschutzbehörde auch im Bereich der Kindesschutzmassnahmen Anwendung finden, "vom heutigen Verständnis der Verantwortlichkeit für hoheitliches Handeln aus. In erster Linie soll der Staat haften, und zwar unabhängig davon, ob überhaupt ein individuelles Verschulden vorliegt. Die geschädigte Person soll sich nicht damit beschäftigen müssen", welches Behördenmitglied für den Schaden verantwortlich ist. "Der Staat hat aber nach Massgabe des kantonalen Rechts die Möglichkeit des Rückgriffs auf die Fehlbaren. [...] Der Kanton haftet ohne Weiteres für jene Personen, die als Behördenmitglieder handeln oder von der Behörde für ihre Aufgaben ausgesucht worden sind". Aufgrund der mit der Bewilligung verbundenen Delegation von Aufgaben an Tageseltern- und Pflegeelterndienste, die sonst von der kantonalen Behörde wahrgenommen werden, rechtfertigt sich auch die Verantwortlichkeit für das Verhalten solcher Dienste seitens des Kantons, der die Bewilligung erteilt hat und die Aufsicht ausübt21.

1.7 7. Kapitel: Statistik

Art. 78 Statistik

Das geltende Recht bietet mit Artikel 21 Absatz 3 PAVO bereits eine Grundlage für statistische Erhebungen. Obwohl kein direkter Zusammenhang zwischen der Qualität der Fremdbetreuung von Kindern und der Erhebung statistischer Daten besteht, sind statistische Auswertungen für die Beurteilung der Qualität von grosser Bedeutung. Denn sie vermögen Anhaltspunkte bezüglich eines allfällig notwendigen Anpassungsbedarfs im Bereich der Fremdbetreuung von Kindern zu liefern und können Hinweise darauf geben, in welche Richtung die zukünftige Entwicklung gehen soll. So kann beispielsweise aus einer hohen Anzahl von Umplatzierungen abgeleitet werden, dass die individuelle Eignungsabklärung möglicherweise ungenügend ist und dementsprechend Handlungsbedarf – in gesetzlicher oder praktischer Hinsicht – besteht. Der VE-2010 enthält daher ebenfalls eine Verpflichtung zur Erhebung statistischer Daten. Im Unterschied zum VE-2009 beschränkt sich der überarbeitete Vernehmlassungsentwurf auf bewilligungspflichtige Betreuungsverhältnisse bei Tages-, Pflegeeltern und in Einrichtungen sowie auf durch die verschiedenen Dienste

20 BBl 2006 7092 f. 21 Für nähere Angaben zur Verantwortlichkeit: vgl. die Botschaft zum Erwachsenenschutzrecht (BBl 2006 7091 ff.)