Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 61 Seiten
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Bedingungen dieses Artikels die Zustimmung der Behörde, welche die Fremdbetreuung angeordnet hat (siehe Art. 8 Abs. 3 Bst. b).
Aus Artikel 74 folgt, dass von einer Platzierung im Ausland abzusehen ist, wenn die geforderten Bedingungen nicht erfüllt werden können.
Art. 75 Wegzug von Pflegeeltern ins Ausland
Diese Bestimmung regelt den umgekehrten Fall von Artikel 68. Hier geht es um Pflegeeltern mit Wohnsitz in der Schweiz, die mit dem von ihnen betreuten Kind ins Ausland umziehen möchten. Grundlage des Betreuungsverhältnisses bildet ein Behördenentscheid über eine Fremdplatzierung. Wie bei einer meist vorübergehenden oder befristeten Platzierung im Ausland gemäss Artikel 74 ist auch in diesem Fall die Zustimmung des künftigen Wohnsitzstaates nötig (Abs. 5 Bst. a). Vorgängig ist jedoch abzuklären, ob für das Kind eine andere Lösung in Betracht gezogen werden kann. Nur wenn eine Rück- oder Umplatzierung mit dem Wohl des Kindes unvereinbar ist, darf bzw. muss die zuständige Behörde ihre Zustimmung erteilen. Ob das ausländische Recht eine Bewilligungspflicht vorsieht oder nicht, ist von geringerer Bedeutung, solange eine Aufsicht vor Ort gewährleistet ist. Fehlt auch diese, darf die Zustimmung nur erteilt werden, wenn, zusätzlich zu den unter Absatz 3 genannten Voraussetzungen, nach den gesamten Umständen eine günstige Prognose über den zukünftigen Verlauf des Betreuungsverhältnisses gestellt werden kann (Abs. 6). Dies wäre dann der Fall, wenn das Betreuungsverhältnis bereits über viele Jahre hinweg äusserst positiv verlaufen ist und keinerlei Anlass zu Beanstandungen oder Massnahmen gegeben hat, welche die Pflegeeltern zu verantworten haben. Mit anderen Worten: Die Entwicklungsperspektive des Betreuungsverhältnisses muss so positiv beurteilt werden können, dass das Fehlen einer Aufsicht vor Ort verantwortbar erscheint.
1.5.3 3. Abschnitt: Aufsicht
Art. 76 Aufsicht
Die Aufsicht über Platzierungen im Ausland, welche die Eltern des Kindes veranlasst haben, ist nicht mehr Gegenstand dieser Verordnung. Der VE-2010 verzichtet neu auf eine entsprechende Regelung und unterstellt die freiwillige Platzierung eines Kindes im Ausland durch die Eltern deren Eigenverantwortung. Artikel 76 regelt nur mehr die Aufsicht über behördlich angeordnete Platzierungen im Ausland. Diese sind durch die platzierende Behörde in Zusammenarbeit mit der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde zu beaufsichtigen.
Mit Blick darauf, dass trotz aller Bemühungen ausländische Betreuungsplätze in vielen Fällen von der Schweiz aus nicht befriedigend beaufsichtigt werden können bzw. der Aufwand bedeutend grösser ist, gebietet es das Kindeswohl, dass das Betreuungsverhältnis besonders intensiv begleitet wird und regelmässig Kontakt zum platzierten Kind besteht (Abs. 2). Nur so kann dem Nachteil einigermassen wirkungsvoll begegnet werden. In jedem Fall muss ein im Ausland platziertes Kind umplatziert und allenfalls sogar in die Schweiz zurückgeholt werden, wenn die Betreuungssituation zu einer Gefährdung des Kindeswohls führt. Sofortiges Handeln ist daher angezeigt, wenn sich auch nur schon geringe Zweifel an der Eignung des Betreuungsplatzes einstellen (Abs. 3). Das gebotene Handeln kann darin bestehen, dass zur zuständigen ausländischen Behörde Kontakt aufgenommen und diese