Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 61 Seiten

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vermittelte Betreuungsverhältnisse. Personen und Einrichtungen, die Kinder betreuen und dabei von der Bewilligungspflicht befreit sind, brauchen keine statistisch relevanten Daten mehr zu melden.

Im Interesse des Datenschutzes werden diese Daten anonymisiert ausgewertet und lassen keine Rückschlüsse auf die Herkunft zu. Die Einzelheiten werden zu einem späteren Zeitpunkt in der Statistikerhebungsverordnung22 geregelt.

1.8 8. Kapitel: Mitteilungspflichten

Art. 79 Mitteilungspflichten der Behörden

Die Mitteilungspflichten sollen sicherstellen, dass die Aufsicht über die Betreuungseltern, Einrichtungen sowie Tageseltern-, Pflegeeltern- und Vermittlungsdienste auch dann gewährleistet ist, wenn diese ihren Wohnsitz bzw. Sitz wechseln. Dadurch soll vermieden werden, dass nicht aufgrund des kantonalen Territorialprinzips der eine Kanton nicht mehr zuständig ist, der andere aber unter Umständen vom Wechsel gar nichts erfährt und sich daher auch nicht für zuständig hält. Im Interesse fremdbetreuter Kinder ist es daher wichtig, diesen Austausch von Informationen sicherzustellen.

Absatz 4 regelt die Informationspflicht in den besonderen Fällen, dass die kantonale Behörde einem Tageseltern- und Pflegelterndienst die Bewilligung entzieht oder gegenüber einem Vermittlungsdienst ein Verbot weiterer Vermittlungstätigkeit ausspricht. Da diese Dienste in der Regel kantonsübergreifend tätig sind, ist eine solche Mitteilungspflicht an die übrigen kantonalen Behörden unumgänglich.

Absatz 5 verpflichtet die Behörde, die den Platzierungsentscheid getroffen hat, Gefährdungen und Verletzungen des Kindeswohls, die sie bei der Begleitung und Beaufsichtigung des individuellen Betreuungsverhältnisses feststellt (vgl. Art. 3 Abs. 4), der kantonalen Behörde zu melden. Nur so ist gewährleistet, dass nicht nur die platzierende Behörde Kenntnis von Mängeln erhält (vgl. Art. 65 Abs. 3 Bst. b), welche die kantonale Behörde bei ihrer generellen Aufsichtstätigkeit feststellt, sondern dass umgekehrt auch die Aufsichtsbehörde Kenntnis von Problemen und Mängeln erhält, die für die Beurteilung relevant sein können, ob Betreuungspersonen oder Einrichtungen allenfalls Auflagen gemacht oder Bedingungen gestellt werden müssen oder ihnen sogar die Bewilligung entzogen werden muss. Die kantonale Behörde ist verpflichtet, diese Meldungen sofort zu überprüfen und allfällig notwendige Massnahmen zu ergreifen.

1.9 9. Kapitel: Strafbestimmung

Art. 80 Strafbarkeit

Strafbar gemäss dieser Bestimmung macht sich beispielsweise nicht nur, wer als bewilligungspflichtige Person oder Einrichtung Kinder betreut, ohne überhaupt eine Bewilligung dafür zu haben, sondern auch, wenn mehr als die in der Bewilligung erlaubten Betreuungsplätze angeboten werden; diese Situation wäre von der Bewilligung nicht mehr gedeckt und

22 SR 431.012.1 Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung)