Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 61 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 59Fedlex · Erläuternder Bericht
entspräche daher einer Betreuung ohne Bewilligung. Unter diese Strafnorm fällt aber auch der meldepflichtige Vermittlungsdienst, der seine Tätigkeit nicht meldet.
1.10 10. Kapitel: Schlussbestimmungen
1.10.1 1. Abschnitt: Vollzug
Art. 81 Vollzug
Anders als das geltende Recht (Art. 3 Abs. 2 PAVO) sieht der Vernehmlassungsentwurf eine Verpflichtung der Kantone zum Erlass ergänzender Bestimmungen vor. Inwieweit Bestimmungen, die der Kanton aufgrund der im geltenden Recht bestehenden Ermächtigung nach Artikel 3 Absatz 1 PAVO erlassen hat (neu: Art. 4 Abs. 4), weiterbestehen sollen, bestimmt das kantonale Recht.
Absatz 2 sieht vor, dass der Kanton dafür besorgt sein muss, dass Personen, die über eine lange Erfahrung in der Kinderbetreuung verfügen, die Möglichkeit erhalten, sich berufsbegleitend weiterzubilden, sofern deren Ausbildung den Anforderungen der KiBeV nicht mehr entsprechen sollte. Es soll vermieden werden, dass Betreuungspersonen, die bisher gute Arbeit geleistet haben, diese mit Inkrafttreten der KiBeV nicht mehr ausüben können.
1.10.2 2. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 82 Aufhebung bisherigen Rechts
Keine zusätzlichen Bemerkungen.
1.10.3 3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 83 Hängige Gesuche
Auf hängige Gesuche um Erteilung einer Bewilligung als Tages- oder Pflegeeltern oder zum Betrieb einer Einrichtung findet mit Inkrafttreten der KiBeV das neue Recht Anwendung. Die Gesuche sind der neu zuständigen Bewilligungsbehörde zu übergeben.
Art. 84 Bestehende Bewilligungen
Nach altem Recht erteilte Bewilligungen bleiben zwar gültig, sie sind aber innerhalb von zwei Jahren seit Inkrafttreten der KiBeV zu erneuern. Damit soll sichergestellt werden, dass nach Ablauf einer Übergangsfrist alle in der Fremdbetreuung von Kindern tätigen Pflegeeltern und Einrichtungen den Anforderungen des neuen Rechts entsprechen.
Art. 85 Bewilligungen für bisher nicht bewilligungspflichtige Betreuungsformen
Für Betreuungsformen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der KiBeV nachweisbar seit mindestens einem Jahr bestehen und für die weder die geltende PAVO noch das kantonale Recht eine Bewilligungspflicht vorsieht, muss innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der KiBeV bei der zuständigen Behörde ein Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Nach Inkrafttreten der KiBeV darf die Betreuungstätigkeit ohne Bewilligung längstens noch achtzehn Monate weitergeführt werden. Bis dahin muss die zuständige Behörde über das