Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/54: Verordnungen zur Strafprozessordnung (Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte) · 3 Seiten
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verdeckte Ermittlung zurzeit stützt. Die neue gesetzliche Grundlage für die VVE bildet Artikel 445 StPO, wonach der Bundesrat die zum Vollzug der Strafprozessordnung notwendigen Ausführungsbestimmungen erlässt. Die VVE ist deshalb entsprechend anzupassen.
2. Die Änderungen im Einzelnen
Art. 1
Im Artikel 1 des Abschnitts "Inhalt und Geltungsbereich" wird festgehalten, dass die Verordnung die Ausführungsbestimmungen zur verdeckten Ermittlung nach den darin genannten Artikeln der StPO enthält. Dies dient einerseits der Übersichtlichkeit und der Anwenderfreundlichkeit. Andererseits wird durch diesen Hinweis explizit auf den neuen Geltungsbereich der VVE hingewiesen: sie gilt für die verdeckten Ermittlungen im Rahmen der Strafverfolgung nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone (Art. 1 Abs. 1 StPO), hingegen nicht mehr nach Militärstrafprozess (MStP). Der Militärstrafprozess ist eine der Ausnahmen vom Geltungsbereich der StPO (Art. 1 Abs. 2 StPO). Folglich werden ergänzende Regelungen zur verdeckten Ermittlungen im Militärstrafprozess in den entsprechenden Ausführungserlassen zur MStP integriert.
Art. 2
Abs. 1: Der Verweis auf den entsprechenden Artikel des BVE wurde gestrichen.
Abs. 2: Die StPO führt keine explizite Unterscheidung zwischen den Einsatz- und Verfahrensakten mehr. Die Anforderungen an die Aktenführung ergeben sich aus der StPO, weshalb Absatz 2 in seiner alten Fassung aufgehoben wird.
Es ist nach wie vor der erklärte Wille des Gesetzgebers, dass den verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern der bestmögliche Schutz gewährt wird. Wurden diese mit einer Legende ausgestattet und wurde ihnen Anonymität zugesichert, so haben die verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler Anspruch darauf, dass ihre wahre Identität während des Verfahrens sowie nach dessen Abschluss geheim gehalten wird und dass keine Angaben über ihre wahre Identität in die Verfahrensakten aufgenommen werden (Art. 151 und 288 Abs. 2 StPO). Aus diesem Grunde hält Absatz 2 fest, dass diejenigen Akten, die über die Legendierung und die wahre Identität dieser Ermittler Aufschlüsse geben könnten, getrennt von den Verfahrensakten zu führen und aufzubewahren sind.
3. Abschnitt: Vorzeigegeld
Art. 3 - 6
In diesen Artikeln werden die Begriffe: Kantone, Polizeikommando, Polizeikorps, Kommandantin oder Kommandant durch die Staatsanwaltschaft bzw. Staatsanwältin oder Staatsanwalt ersetzt. Dies hängt mit der gemäss StPO geänderten Kompetenzzuteilung zusammen: Es ist nicht mehr das für den Einsatz zuständige Polizeikommando, sondern die Staatsanwaltschaft, die einen Antrag an den Bund um die benötigten Geldbeträge stellen kann und welche die nötigen Schutzvorkehrungen etc. treffen muss (Art. 295 StPO).
Art. 12 und 14
Der Begriff "zuständige Polizeibehörde" wird ersetzt durch den Begriff "Bundesamt für Polizei". Da die verdeckten Ermittlungen im Rahmen der Strafverfolgung nach dem Militärstrafprozess nicht mehr in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen (vgl. Kommentar zu Art. 1), kommt als möglicher Arbeitgeber, der allfällige Schutzmassnahmen für seine Angestellten oder deren Angehörige treffen muss (Art. 12) bzw. der für seine Angestellten Versicherungen abschliessen kann (Art. 14), auf Bundesebene allein noch das Bundesamt für Polizei in Frage.
Art. 13
Die Absätze 1 und 3: Der Verweis auf den entsprechenden Gesetzesartikel wird angepasst. Es wird im Weiteren festgehalten, dass für den Abschluss der Verträge das Bundesamt für Polizei die zuständige Behörde ist. Da die verdeckten Ermittlungen nach dem Militärstrafprozess nicht mehr in den Anwendungsbereich der geänderten VVE fallen, ist nun allein das