Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/54: Verordnungen zur Strafprozessordnung (Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte) · 3 Seiten

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Bundesamt für Polizei für den Abschluss solcher Verträge zuständig. Der alte Absatz 3 wurde, soweit es das Bundesamt für Polizei betrifft, in Absatz 1 integriert. Sofern sich die Bestimmung auf das im Militärstrafprozess zuständige Oberauditorat bezogen hat, wurde sie aufgehoben.

V Änderung der Verordnung vom 24. Oktober 1979 über die Militärstrafrechtspflege (MStV; SR 322.2)

Das noch geltende Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die verdeckte Ermittlung (BVE; SR 312.8) regelt die verdeckte Ermittlung für bürgerliche und militärische Strafverfahren. Dementsprechend gilt auch die darauf gestützte Verordnung über die verdeckte Ermittlung vom 10. November 2001 (VVE; SR 312.81) für beide Bereiche. Weil die gesetzlichen Regeln über die verdeckte Ermittlung in die Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 und den Militärstrafprozess vom 23. März 1979 (MStP; SR 322.1) überführt werden, sind auch die Verordnungsbestimmungen aufzuteilen: Für zivile Strafverfahren finden sich diese wie bisher in der VVE; für militärische Verfahren neu in der MStV. Dabei genügt hier ein Verweis auf die Vorschriften der VVE.

V Personelle und finanzielle Auswirkungen

Die vorgesehenen Änderungen und Aufhebungen haben keine personellen und finanziellen Auswirkungen.

VI Inkrafttreten

Die Änderungen und Aufhebungen müssen gleichzeitig mit der Strafprozessordnung in Kraft treten, mithin am 1. Januar 2011.