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Vernehmlassung 2010/58: Verordnung vom 24. September 2004 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankenverordnung, VSBG) · 5 Seiten
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Gliederungstitel vor Art. 49
3. Abschnitt Jackpotsysteme
Art. 49 Anzahl
(Art. 8 SBG)
Spielbanken dürfen mehrere Jackpotsysteme betreiben.
Art. 57 Absatz 2
2 In Spielbanken mit einer Konzession B darf die Jackpothöhe nicht mehr als 200 000 Franken betragen.
Art. 104 Absatz 1 Buchstabe h
1 Das Register beinhaltet namentlich folgende Daten und Dokumente:
h. Angaben über die berufliche Ausbildung und die persönlichen Qualifikationen der mit der Geschäftsführung der Spielbanken betrauten Personen;
II
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova