Vorlage

Vernehmlassung 2010/58: Verordnung vom 24. September 2004 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankenverordnung, VSBG) · 5 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage

Gliederungstitel vor Art. 49

3. Abschnitt Jackpotsysteme

Art. 49 Anzahl

(Art. 8 SBG)

Spielbanken dürfen mehrere Jackpotsysteme betreiben.

Art. 57 Absatz 2

2 In Spielbanken mit einer Konzession B darf die Jackpothöhe nicht mehr als 200 000 Franken betragen.

Art. 104 Absatz 1 Buchstabe h

1 Das Register beinhaltet namentlich folgende Daten und Dokumente:

h. Angaben über die berufliche Ausbildung und die persönlichen Qualifikationen der mit der Geschäftsführung der Spielbanken betrauten Personen;

II

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova