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Vernehmlassung 2010/58: Verordnung vom 24. September 2004 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankenverordnung, VSBG) · 5 Seiten

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Art. 5a Inhalt der Dossiers

1 Die Dossiers über juristische Personen haben mindestens zu enthalten:

a. einen Auszug aus dem Handelsregister;

b. einen Auszug aus dem Aktienbuch oder Verzeichnis der Genossenschafterinnen und Genossenschafter;

c. einen Auszug aus dem Schuldbetreibungs- und Konkursregister;

d. den aktuellen Revisionsbericht mit geprüfter Jahresrechnung;

e. den aktuellen Geschäftsbericht;

f. Konzernrechnung und Konzernorganigramm;

g. eine Übersicht über die finanziellen Beteiligungen;

h. eine Liste aller Strafuntersuchungen und aller straf- und zivilrechtlichen Prozesse der letzten fünf Jahre;

i. eine Liste aller Verfahren und Entscheide im Zusammenhang mit Betriebs- und Berufsausübungsbewilligungen der letzten zehn Jahre.

2 Die Dossiers über natürliche Personen haben mindestens zu enthalten:

a. einen Auszug aus dem Zentralstrafregister;

b. einen Auszug aus dem Schuldbetreibungs- und Konkursregister;

c. eine Kopie der Steuererklärungen der letzten zwei Jahre zusammen mit den entsprechenden Steuerveranlagungen;

d. einen Lebenslauf einschliesslich der Angaben über die wichtigsten Tätigkeiten und Geschäftsbeziehungen;

e. eine Übersicht über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse;

f. eine Übersicht über die finanziellen Beteiligungen;

g. eine Liste aller Strafuntersuchungen und aller straf- und zivilrechtlichen Prozesse der letzten fünf Jahre;

h. eine Liste aller Verfahren und Entscheide im Zusammenhang mit Betriebs- und Berufsausübungsbewilligungen der letzten zehn Jahre.

3 Für Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland sind gleichwertige ausländische Dokumente beizubringen.

4 Für die wichtigsten Geschäftspartnerinnen können der gute Ruf und die einwandfreie Geschäftstätigkeit mit anderen Dokumenten nachgewiesen werden.

5 Die Kommission kann weitere Dokumente einverlangen, wenn sie es für den Nachweis des guten Rufs oder der einwandfreien Geschäftstätigkeit als notwendig erachtet.

6 Inhaber einer eidgenössischen Bankenbewilligung haben zum Nachweis des guten Rufs lediglich die entsprechende Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht einzureichen.