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Vernehmlassung 2010/58: Verordnung vom 24. September 2004 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankenverordnung, VSBG) · 5 Seiten
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Art. 5a Inhalt der Dossiers
1 Die Dossiers über juristische Personen haben mindestens zu enthalten:
a. einen Auszug aus dem Handelsregister;
b. einen Auszug aus dem Aktienbuch oder Verzeichnis der Genossenschafterinnen und Genossenschafter;
c. einen Auszug aus dem Schuldbetreibungs- und Konkursregister;
d. den aktuellen Revisionsbericht mit geprüfter Jahresrechnung;
e. den aktuellen Geschäftsbericht;
f. Konzernrechnung und Konzernorganigramm;
g. eine Übersicht über die finanziellen Beteiligungen;
h. eine Liste aller Strafuntersuchungen und aller straf- und zivilrechtlichen Prozesse der letzten fünf Jahre;
i. eine Liste aller Verfahren und Entscheide im Zusammenhang mit Betriebs- und Berufsausübungsbewilligungen der letzten zehn Jahre.
2 Die Dossiers über natürliche Personen haben mindestens zu enthalten:
a. einen Auszug aus dem Zentralstrafregister;
b. einen Auszug aus dem Schuldbetreibungs- und Konkursregister;
c. eine Kopie der Steuererklärungen der letzten zwei Jahre zusammen mit den entsprechenden Steuerveranlagungen;
d. einen Lebenslauf einschliesslich der Angaben über die wichtigsten Tätigkeiten und Geschäftsbeziehungen;
e. eine Übersicht über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse;
f. eine Übersicht über die finanziellen Beteiligungen;
g. eine Liste aller Strafuntersuchungen und aller straf- und zivilrechtlichen Prozesse der letzten fünf Jahre;
h. eine Liste aller Verfahren und Entscheide im Zusammenhang mit Betriebs- und Berufsausübungsbewilligungen der letzten zehn Jahre.
3 Für Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland sind gleichwertige ausländische Dokumente beizubringen.
4 Für die wichtigsten Geschäftspartnerinnen können der gute Ruf und die einwandfreie Geschäftstätigkeit mit anderen Dokumenten nachgewiesen werden.
5 Die Kommission kann weitere Dokumente einverlangen, wenn sie es für den Nachweis des guten Rufs oder der einwandfreien Geschäftstätigkeit als notwendig erachtet.
6 Inhaber einer eidgenössischen Bankenbewilligung haben zum Nachweis des guten Rufs lediglich die entsprechende Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht einzureichen.