Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/58: Verordnung vom 24. September 2004 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankenverordnung, VSBG) · 5 Seiten

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Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK

Sekretariat

17. August 2010/Mun

Referenz: J313-0083

Teilrevision der Verordnung vom 24. September 2004 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankenverordnung, VSBG; SR 935.521)

Erläuternder Bericht für die Anhörung

I Ausgangslage

Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) hat sich der Markt und damit auch die Grösse gewisser Spielbanken rasch über das vom Gesetzgeber erwartete Mass hinaus entwickelt. Der Bundesrat hat am 24. März 2010 aufgrund des Berichtes der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) "Casinolandschaft Schweiz, Situation Ende Jahr 2009" beschlossen, die Unterscheidungskriterien zwischen A- und B-Spielbanken auf Stufe Spielbankenverordnung anzupassen. Künftig sollen für B-Spielbanken die Limite der Anzahl Spielautomaten von 150 auf 250 (mit der Möglichkeit weiterer Erhöhungen in begründeten Einzelfällen) und die Limite der maximalen Jackpothöhe auf 200 000 Franken erhöht sowie die Limitierung auf ein einziges Jackpot-System aufgehoben werden. Die gesetzgeberisch gewollte grundsätzliche Unterscheidung zwischen A- und B-Spielbanken soll dabei aber beibehalten werden: Die wichtigsten Unterschiede (die Besteuerungsmöglichkeit durch die Standortkantone, die Limitierung von Einsätzen und Gewinnen und die limitierte Anzahl von Tischspielen sowie das Vernetzungsverbot von Jackpots - alles bei B-Spielbanken) bleiben unverändert.

Weiter hat der Bundesrat in Auftrag gegeben, eine Rechtsgrundlage zu schaffen, damit gegenüber Spielbanken der Einsatz von technischen Überwachungssystemen bei Tischspielen angeordnet werden kann.

Aufgrund der praktischen Erfahrungen der letzten Jahre drängt sich zudem eine Überarbeitung derjenigen Verordnungsbestimmungen auf, die die Gesetzesbestimmung zur Gewährleistung des guten Rufs und der einwandfreien Geschäftstätigkeit der Spielbanken und der mit diesen verbundenen Personen statuiert (Artikel 12 Absatz 1 SBG).

II Erläuterungen

Allgemeine Erläuterungen zu den Artikeln 5, 5a, 5b, 5c, 6 und 22 Absatz 3 (Ausfüh-

rungsbestimmungen von Art. 12 Abs. 1 SBG)

Die bisherigen Erfahrungen im Umgang mit den Personendatendossiers erlauben es, künftig differenzierter zu betrachten, von welchen mit der Spielbank direkt oder indirekt verbundenen Personen der Aufsichtsbehörde ein Dossier eingereicht werden muss. Der Grundlagenartikel, Artikel 12 SBG, fordert, dass die Gesuchstellerin und die wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner sowie die an ihnen wirtschaftlich Berechtigten sowie die Inha-