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Vernehmlassung 2010/58: Verordnung vom 24. September 2004 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankenverordnung, VSBG) · 5 Seiten

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Verordnung über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankenverordnung, VSBG)

Änderung vom …. 2010

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

1

Die Spielbankenverordnung vom 24. September 2004 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Nachweis des guten Rufs und der einwandfreien

Geschäftstätigkeit

(Art. 12 Abs. 1 SBG)

1 Die Gesuchstellerin muss der Kommission zum Nachweis des guten Rufs und der einwandfreien Geschäftstätigkeit Dossiers einreichen über:

a. sich selbst;

b. die Geschäftsleitungsmitglieder;

c. die Verwaltungsratsmitglieder;

d. die Revisionsstelle und die leitende Revisorinnen und Revisoren;

e. die wirtschaftlich Berechtigten;

f. die wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner.

2 Auf Verlangen der Kommission hin muss die Gesuchstellerin zusätzlich Dossiers einreichen über:

a. Angestellte;

b. Mitglieder der Organe der wirtschaftlich Berechtigten;

c. Mitglieder der Organe der wichtigsten Geschäftspartnerinnen;

d. wirtschaftlich Berechtigte der wichtigsten Geschäftspartnerinnen und deren Mitglieder der Organe; sowie

e. wirtschaftlich Berechtigte, die nicht unter Artikel 4 Absatz 1 fallen.

1 SR 935.521

2010-