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Vernehmlassung 2010/58: Verordnung vom 24. September 2004 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankenverordnung, VSBG) · 5 Seiten
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Verordnung über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankenverordnung, VSBG)
Änderung vom …. 2010
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
1
Die Spielbankenverordnung vom 24. September 2004 wird wie folgt geändert:
Art. 5 Nachweis des guten Rufs und der einwandfreien
Geschäftstätigkeit
(Art. 12 Abs. 1 SBG)
1 Die Gesuchstellerin muss der Kommission zum Nachweis des guten Rufs und der einwandfreien Geschäftstätigkeit Dossiers einreichen über:
a. sich selbst;
b. die Geschäftsleitungsmitglieder;
c. die Verwaltungsratsmitglieder;
d. die Revisionsstelle und die leitende Revisorinnen und Revisoren;
e. die wirtschaftlich Berechtigten;
f. die wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner.
2 Auf Verlangen der Kommission hin muss die Gesuchstellerin zusätzlich Dossiers einreichen über:
a. Angestellte;
b. Mitglieder der Organe der wirtschaftlich Berechtigten;
c. Mitglieder der Organe der wichtigsten Geschäftspartnerinnen;
d. wirtschaftlich Berechtigte der wichtigsten Geschäftspartnerinnen und deren Mitglieder der Organe; sowie
e. wirtschaftlich Berechtigte, die nicht unter Artikel 4 Absatz 1 fallen.
1 SR 935.521
2010-