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Vernehmlassung 2010/58: Verordnung vom 24. September 2004 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankenverordnung, VSBG) · 5 Seiten

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Art. 5b Aktualisierung der Dossiers

1 Wesentliche Änderungen der Dossiers sind der Kommission ohne Verzug zu melden.

2 Zudem müssen die Dossiers über die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrates mindestens alle drei Jahre aktualisiert werden.

Art. 5c Wechsel bei den leitenden Angestellten und in der

Geschäftsleitung

Die Gesuchstellerin muss der Kommission jeden Wechsel von Mitgliedern der Geschäftsleitung und leitenden Angestellten melden und die Eignung der neuen Stelleninhaberinnen und -inhaber nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a darlegen.

Art. 6

Aufgehoben

Art. 11 Abs. 2 erster Satz

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 12 Abs. 1 Bst. a.

1 Die Gesuchstellerin muss insbesondere nachweisen, dass:

a. die Geschäftsleitungsmitglieder und das leitende Personal des Spielbetriebs über das notwendige Fachwissen sowie über ausreichende Erfahrung in der Leitung einer Spielbank verfügen;

Art. 22 Abs. 3 (neu)

3 Sie legt dar, wie sie die Konzessionsvoraussetzungen guter Ruf und einwandfreie Geschäftstätigkeit nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a SBG einhalten will.

Art. 30a Zusätzliche technische Überwachung von Tischspielen

1 Die Spielbank muss Tischspiele zusätzlich mit einem technischen Überwachungssystem überwachen, wenn die Sicherheitslage oder die Transparenz des Spielbetriebes gefährdet ist.

2 Die Kommission kann den Betrieb eines solchen Systems anordnen.

Art. 48 Spielbanken mit einer Konzession B

1 Spielbanken mit einer Konzession B dürfen unter Vorbehalt von Artikel 11 Absatz 2 höchstens 250 Glücksspielautomaten betreiben.

2 Die Kommission kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen für zusätzliche Glücksspielautomaten erteilen.