Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/6: 08.520 Parlamentarische Initiative. Abschaffung der Fahrradnummer · 6 Seiten

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2 Grundzüge der Vorlage

Das bestehende Obligatorium für Radfahrerinnen und Radfahrer, sich gegen Haftpflicht zu versichern, soll aufgehoben werden. Dadurch entfällt die jährliche Beschaffung einer Velovignette. Sie erfordert viel administrativen Aufwand und wird von der Polizei im Alltag kaum kontrolliert. Weiter verfügen die meisten Velo Fahrenden über eine private Haftpflichtversicherung. Auch herrscht in den Nachbarländern kein Versicherungszwang für Velos. Schliesslich müssen auch für andere Geräte wie Skis oder Schlitten in der Schweiz keine Vignetten gekauft werden.

Die vorgeschlagene Abschaffung der Velovignette hat Auswirkungen auch auf den Motorfahrzeugbereich, weil die Velovignette heute auch für Motorfahrzeuge mit geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit verwendet wird. Dazu gehören Invalidenfahrstühle mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h; Motorhandwagen; Motoreinachser, die nur von einer zu Fuss gehenden Person geführt und nicht für das Ziehen von Anhängern verwendet werden sowie Leicht-Motorfahrräder (einplätzige, einspurige Fahrräder mit elektrischer Tretunterstützung bis 25 km/h und einer maximalen Nennleistung von 0,25 kW).

Dagegen soll für die "normalen" Motorfahrräder die bisherige Regelung beibehalten werden. D.h. Zulassung mit Fahrzeugausweis und Kontrollschild mit jährlich zu erneuernder Vignette sowie Verschuldenshaftung statt Kausalhaftung bei Verkehrsunfällen.

Für diejenigen Motorfahrzeuge, die heute eine Fahrradvignette benötigen, werden im Vernehmlassungsverfahren folgende Varianten zur Diskussion gestellt:

a. Sie werden wie die Radfahrer ebenfalls von der Versicherungspflicht befreit;

b. Sie werden den Motorfahrrädern gleichgestellt;

c. Eine differenzierte Regelung: Motorhandwagen könnten z.B. von der Versicherungspflicht befreit werden, während Leicht-Motorfahrräder den Motorfahrrädern gleichgestellt werden könnten. Den Entscheid, welche Fahrzeuge befreit und welche den Motorfahrrädern gleichgestellt werden, würde das Parlament dem Bundesrat (auf Verordnungsstufe) überlassen.

Die Abschaffung der Fahrradvignette bedingt allerdings auch gewisse Neuregelungen: Rund 10 Prozent der Bevölkerung verfügen nicht über eine private Haftpflichtversicherung. Dadurch entsteht eine Versicherungslücke. Diese wird grösstenteils aufgefangen durch das Unfallversicherungsobligatorium, so dass zumindest Personenschäden weitgehend gedeckt werden können. Damit nicht Lücken entstehen, welche für die Opfer weitgehende Folgen haben, wird vorgeschlagen, eine Subsidiärdeckung durch den bestehenden Nationalen Garantiefonds (NGF) einzuführen. Der NGF wird unverändert durch einen Zuschlag auf der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung finanziert. Die Deckung durch den NGF kommt aber erst dann zur Anwendung, wenn der Schadenverursacher weder Haftpflichtversicherung noch eigene Mittel hat oder das Opfer nicht gegen Unfall versichert ist. Der NGF soll auch nicht Bagatellschäden decken müssen, sondern nur Schadensfälle ab einer durch den Bundesrat zu definierenden Summe (voraussichtlich Fr. 1'000.-). Ferner sollte in einer Übergangsphase eine Sensibilisierungskampagne stattfinden, einerseits, um die Bevölkerung darauf hinzuweisen, dass sie mit dem Wegfall der Vignetten ihre Privathaftpflichtpolicen