Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/6: 08.520 Parlamentarische Initiative. Abschaffung der Fahrradnummer · 6 Seiten

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überprüfen müssen und andererseits, um auch grundsätzlich auf die gesundheitsfördernde Wirkung des Velofahrens hinzuweisen.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

3.1 Strassenverkehrsgesetz

Art. 1 Abs. 1

Die Erweiterung des Geltungsbereich ist erforderlich, wenn der NGF neu subsidiär auch für die Deckung von Schäden, die durch Benützer fahrzeugähnlicher Geräte verursacht werden, aufkommen muss (vgl. Erläuterungen bei Art. 76).

Art. 18 Abs. 1 und 2

Abs. 1: Künftig muss kein Kennzeichen mehr ans Fahrrad angebracht werden, das den Abschluss einer Haftpflichtversicherung dokumentiert.

Abs. 2: Die Pflicht für den Bundesrat, Vorschriften über Kennzeichen und Versicherung der Fahrräder zu erlassen, ist aufzuheben.

Art. 25 Abs. 2 Bst. h

Die Pflicht für den Bundesrat, Vorschriften über Fahrradkennzeichen zu erlassen, ist aufzuheben. Die Vorschriften über das Motorfahrrad-Kennzeichen kann er gestützt auf Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe d SVG erlassen.

Art. 70 Abs. 1 und 2

Im bisherigen Recht hat der Bundesrat die Motorfahrräder hinsichtlich Haftpflicht und Versicherung den Fahrrädern gleichgestellt. Dies kann er zwar nicht mehr, gestützt auf Artikel 89 Absatz 1 SVG hat er aber die Kompetenz, für Motorfahrräder dieselben Vorschriften aufzustellen, die heute für Fahrräder gelten, also z.B. dass Motorfahrradführer für Unfällschäden nach Verschulden und nicht kausal haften. Die Absätze 1 und 2 sind daher ersatzlos aufzuheben.

Art. 72 Abs. 4 zweiter Satz und 5

Absatz 4 zweiter Satz: Da bei den Fahrrädern keine "ordentliche Versicherung" mehr besteht, kann diese nicht mehr als Mindestansatz gelten. Es genügt aber, wenn der Bundesrat eine angemessene Versicherung vorschreibt und die "ordentliche" Mindestversicherung nur noch für Motorfahrzeugrennen gilt.

Absatz 5 regelt bei Rennen den Rückgriff auf Haftpflichtige, die wussten oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen konnten, dass eine besondere Versicherung für das Rennen fehlte. Radfahrer und ihre allenfalls vorhandene private Haftpflichtversicherung sollen diese Möglichkeit weiterhin haben.