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Vernehmlassung 2010/62: Bundesgesetz über die Besteuerung nach dem Aufwand · 4 Seiten

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Bundesgesetz Entwurf über die Besteuerung nach dem Aufwand

vom .........

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,

beschliesst:

I

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer

Art. 14 Besteuerung nach dem Aufwand

1Natürliche Personen haben das Recht, anstelle der Einkommenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie:

a. nicht das Schweizer Bürgerrecht haben;

b. in der Schweiz erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen; und

c. in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.

2Die Steuer wird nach den jährlichen, in der Bemessungsperiode im In- und Ausland entstandenen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen, in der Schweiz lebenden Personen, mindestens aber nach dem höchsten der folgenden Beträge bemessen:

a. 400 000 Franken;

b. für Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen des jährlichen Mietzinses oder des Mietwerts nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b;

c. für die übrigen Steuerpflichtigen: dem Dreifachen des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Aufenthalts nach Absatz 1 Buchstabe b;

d. der Summe der Bruttoerträge:

SR ..........

1BBl …

2 SR 642.11

2010–