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Vernehmlassung 2010/62: Bundesgesetz über die Besteuerung nach dem Aufwand · 4 Seiten

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Aufwandbesteurung. BG

b. in der Schweiz erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen; und

c. in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.

2Die Steuer, die anstelle der Einkommenssteuer tritt, wird nach den jährlichen, in der Bemessungsperiode im In- und Ausland entstandenen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen, in der Schweiz lebenden Personen, mindestens aber nach dem höchsten der folgenden Beträge bemessen:

a. einem vom Kanton festgelegten Mindestbetrag;

b. für Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen des jährlichen Mietzinses oder des Mietwerts;

c. für die übrigen Steuerpflichtigen: dem Dreifachen des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Aufenthalts nach Absatz 1 Buchstabe b;

d. der Summe der Bruttoerträge:

1. des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen Einkünften,

2. der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften,

3. des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögen, einschliesslich der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von dessen Einkünften,

4. der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechte und von deren Einkünften,

5. der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen,

6. der Einkünfte, für die die steuerpflichtige Person aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht.

3Die Steuer wird nach dem ordentlichen Steuertarif (Art. 11 Abs. 1) berechnet.

4Die Kantone bestimmen, wie die Besteuerung nach dem Aufwand die Vermögenssteuer abgilt.

Art. 72m (neu) Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung

vom …

1Die Kantone, die die Besteuerung nach dem Aufwand vorsehen, passen ihre Gesetzgebung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom … dem Artikel 6 an.

2Nach dem Inkrafttreten der Änderung findet Artikel 6 für Kantone, die die Besteuerung nach dem Aufwand vorsehen, direkt Anwendung, wenn das kantonale