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Vernehmlassung 2010/62: Bundesgesetz über die Besteuerung nach dem Aufwand · 4 Seiten
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Aufwandbesteuerung. BG
1. der Einkünfte aus dem in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögen,
2. der Einkünfte aus der in der Schweiz gelegenen Fahrnis,
3. der Einkünfte aus dem in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögen, einschliesslich der grundpfändlich gesicherten Forderungen,
4. der Einkünfte aus den in der Schweiz verwerteten Urheberrechten, Patenten und ähnlichen Rechten,
5. der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen,
6. der Einkünfte, für die die steuerpflichtige Person aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzlich oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht.
3Die Steuer wird nach dem ordentlichen Steuertarif (Art. 214 Abs. 1 und 2) berechnet.
4Der Bundesrat erlässt die zur Erhebung der Steuer nach dem Aufwand erforderlichen Vorschriften. Er kann eine von Absatz 2 abweichende Steuerbemessung und Steuerberechnung vorsehen, wenn dies erforderlich ist, um den in Absatz 1 erwähnten steuerpflichtigen Personen die Entlastung von den Steuern eines ausländischen Staates zu ermöglichen, mit dem die Schweiz ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat.
Art. 205d (neu) Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Für natürliche Personen, die nicht das Schweizer Bürgerrecht haben und die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ...... nach dem Aufwand besteuert wurden, gilt während fünf Jahren weiterhin Artikel 14 des bisherigen Rechts.
2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
Art. 6 Besteuerung nach dem Aufwand
1Der Kanton kann natürlichen Personen das Recht zugestehen, anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten,
wenn sie:
a. nicht das Schweizer Bürgerrecht haben;