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Vernehmlassung 2010/74: Revision der Schlachtgewichtsverordnung vom 3. März 1995 · 4 Seiten

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Schlachtgewichtsverordnung (SGV)

Änderung vom … ENTWURF Juni 2010

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement

verordnet:

I

Die Schlachtgewichtsverordnung des EVD vom 3. März 19951 wird wie folgt geändert:

Ingress

gestützt auf Artikel 43 der Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle2,

Art. 3 Abs. 2

2Für Messmittel, die zur Ermittlung des Gewichts verwendet werden, gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar 20063 und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.

Art. 4 Bst. a, d, m und n (neu)

Vor dem Wägen müssen bei Schlachttierkörpern von Tieren der Rinder- und Pferdegattung folgende Teile entfernt werden:

a. der Kopf, ohne Halsfleisch, zwischen Hinterhaupt und erstem Halswirbel; die Halsvene mit anhaftendem Fettgewebe ohne Muskelfleisch; Blutsäcke und –stockungen ohne Muskelfleisch; die vorderen tiefen Halslymphknoten (Lnn. cervicales profundi craniales) und die äusseren Rachenlymphknoten (Lnn. retropharyngei laterales); bei Tieren der Pferdegattung zudem der Fettkamm;

d. die Organe aus der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle mit dem anhaftenden Fett, das Fett in der Beckenhöhle (Schlossfett) sowie die Nieren samt Nierenfett; das Auflagefett an der Bauchinnenwand darf nicht entfernt werden;

m. der Brustknorpel;

n. das Auflagefett des Eckstücks.

1 SR 817.190.4

2 SR 817.190

3 SR 941.210