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Vernehmlassung 2010/74: Revision der Schlachtgewichtsverordnung vom 3. März 1995 · 4 Seiten
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Schlachtgewichtsverordnung (SGV)
Änderung vom … ENTWURF Juni 2010
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement
verordnet:
I
Die Schlachtgewichtsverordnung des EVD vom 3. März 19951 wird wie folgt geändert:
Ingress
gestützt auf Artikel 43 der Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle2,
Art. 3 Abs. 2
2Für Messmittel, die zur Ermittlung des Gewichts verwendet werden, gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar 20063 und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.
Art. 4 Bst. a, d, m und n (neu)
Vor dem Wägen müssen bei Schlachttierkörpern von Tieren der Rinder- und Pferdegattung folgende Teile entfernt werden:
a. der Kopf, ohne Halsfleisch, zwischen Hinterhaupt und erstem Halswirbel; die Halsvene mit anhaftendem Fettgewebe ohne Muskelfleisch; Blutsäcke und –stockungen ohne Muskelfleisch; die vorderen tiefen Halslymphknoten (Lnn. cervicales profundi craniales) und die äusseren Rachenlymphknoten (Lnn. retropharyngei laterales); bei Tieren der Pferdegattung zudem der Fettkamm;
d. die Organe aus der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle mit dem anhaftenden Fett, das Fett in der Beckenhöhle (Schlossfett) sowie die Nieren samt Nierenfett; das Auflagefett an der Bauchinnenwand darf nicht entfernt werden;
m. der Brustknorpel;
n. das Auflagefett des Eckstücks.