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Vernehmlassung 2010/74: Revision der Schlachtgewichtsverordnung vom 3. März 1995 · 4 Seiten

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Art. 5 Bst. a

Vor dem Wägen müssen bei Schlachttierkörpern von Tieren der Schaf- und Ziegengattung folgende Teile entfernt werden:

a. der Kopf, ohne Halsfleisch, zwischen Hinterhaupt und erstem Halswirbel; bei Lämmern und Zicklein die Halsvene mit Parallelschnitt bündig zum Hals;

Art. 6 Sachüberschrift, Einleitungssatz sowie Bst. a, d und g

Schlachttierkörper von Tieren der Schweinegattung, ausgenommen Muttersauen und erwachsene Eber

Vor dem Wägen müssen bei Schlachttierkörpern von Tieren der Schweinegattung, ausgenommen Muttersauen und erwachsene Eber, folgende Teile entfernt werden:

a. die Klauen;

d. die Augen, die Lider, die äusseren Gehörgänge, der Kehlkopf (Larynx) mit den ansetzenden Muskeln, die Mandeln (lymphatischer Rachenring), die Luftröhre, der Schlund (Pharynx), die Halslymphknoten an der Halsunterseite (Lnn. cervicales superficiales ventrales); die Speiseröhre; Blutsäcke und - stockungen ohne Muskelfleisch;

g. Aufgehoben

Art. 6a Schlachttierkörper von Muttersauen und erwachsenen Ebern

Vor dem Wägen müssen bei Schlachttierkörpern von Muttersauen und erwachsenen Ebern folgende Teile entfernt werden:

a. der Kopf, ohne Halsfleisch, zwischen Hinterhaupt und erstem Halswirbel;

b. die Füsse im ersten Gelenk über den Schienbeinen (os metacarpale und os metatarsale);

c. die Organe aus der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle mit dem anhaftenden Fett, das Fett in der Beckenhöhle (Schlossfett) sowie die Nieren samt Nierenfett und das Bauchfett;

d. die Hauptblutgefässe längs der Wirbelsäule in der Brust- und Bauchhöhle sowie das Zwerchfell am Rippenansatz;

e. das Rückenmark;

f. die Harn- und Geschlechtsorgane;

g. bei Muttersauen das Gesäuge.

Art. 8 Abs. 2

Aufgehoben