Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/74: Revision der Schlachtgewichtsverordnung vom 3. März 1995 · 3 Seiten
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Eidgenossisches Departement für Volkswirtschaft EVD
Bundesamt für Veterinärwesen BVET
Erläuterungen zur Änderung der Schlachtgewichtsverordnung vom 3. März 1995 (SR 817.190.4)
I. Ausgangslage
Die Schlachtgewichtsverordnung vom 3. März 1995 stützt sich auf Artikel 46 des Lebensmittelgesetzes und Artikel 43 der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle.
Im vergangenen Jahr hatte die Branchenorganisation der Schweizer Fleischwirtschaft Proviande angeregt, die Bestimmungen der Schlachtgewichtsverordnung den aktuellen Gegebenheiten bei der Gewichtserfassung der Schlachttierkörper anzupassen. Proviande hatte davor eine Arbeitsgruppe damit beauftragt, die heute geltenden Ausschlachtungsdefinitionen zu überprüfen und eine, sowohl für die Produzenten wie auch für die Verwerter, tragbare Lösung zu erarbeiten. Dazu wurden von der Arbeitsgruppe detaillierte Abklärungen in den Schlachtbetrieben vorgenommen, um die heute angewandte Praxis bezüglich Ausschlachtung zu erfassen.
II. Zielsetzung
Mit der Änderung der Schachtgewichtsverordnung soll den heute in den Schlachtbetrieben herrschenden Gegebenheiten bei der Gewichtserfassung der Schlachttierkörper Rechnung getragen werden. Die überarbeitenden Definitionen wiederspiegeln die gängige Praxis in den Schweizer Schlachtbetrieben. Damit einhergehend soll auch eine Verbesserung und Vereinheitlichung des Vollzugs erreicht werden.
III. Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen
Ingress
Der Ingress wird aktualisiert. Die kompetenzbegründende Bestimmung ist heute Artikel 43 der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle vom 23. November 20051.
Artikel 3 Ermittlung des Gewichts
Die vorliegende Revision der Schlachtgewichtverordnung wird genutzt, um den Verweis auf die die gesetzliche Pflicht zur Verwendung von Messmitteln durch eine aktuellere und zutreffendere Formulierung zu ersetzten. Es handelt sich dabei um eine rein sprachliche Anpassung und hat keinen Einfluss auf die Messmethodik.