Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/74: Revision der Schlachtgewichtsverordnung vom 3. März 1995 · 4 Seiten
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Eidgenossisches Departement für Volkswirtschaft EVD
Bundesamt für Veterinärwesen BVET
12. November 2010
Ergebnisbericht der Anhörung
Änderung der Schlachtgewichtsverordnung
I. Ausgangslage
Die Schlachtgewichtsverordnung1 (SGV) regelt die Ausschlachtung sowie die Ermittlung des Gewichts von Schlachttierkörpern. Mit der Revision der SGV werden die Ausschlachtbestimmungen den aktuellen Gegebenheiten bei der Gewichtserfassung der Schlachttierkörper angepasst.
Das BVET hat vom 15. Juni 2010 bis zum 9. September 2010 zur Revision der SGV eine Anhörung durchgeführt. Es sind insgesamt 39 Stellungnahmen eingegangen, davon 24 Eingaben von kantonalen Behörden und 15 von interessierten Organisationen.
II. Zusammenfassung der Ergebnisse
Allgemeine Bemerkungen
ZG, NE, GE, SH, LU, BE, NW, VS, TI, COOP und SVSM verzichten auf eine Stellungnahme.
SO, GR, TG und AR sehen in der Ermittlung des Schlachtgewichts eine rein privatrechtliche Angelegenheit zwischen Käufer und Verkäufer der Ware Schlachttier, weshalb die Kontrollorgane der Kantone von dieser Sache gänzlich zu entlasten seien.
Ingress
Artikel 46 des Lebensmittelgesetztes2 (LMG) stelle innerhalb der Lebensmittelgesetzgebung einen Fremdkörper dar, da er mit den Zweckbestimmungen in Artikel 1 LMG nicht vereinbar sei. Die Bestimmung des Schlachtgewichts habe weder einen Zusammenhang mit dem Schutz der Konsumenten vor einer Gesundheitsgefährdung noch vor einer Täuschung. SG, AI, GR, TG, AR und AG beantragen deshalb, Artikel 46 LMG ersatzlos zu streichen. Dies biete sich an, da derzeit auch eine Revision des LMG im Gang sei.
Artikel 2
VSKT, FR, JU, AG und TVL weisen darauf hin, dass die Schlachttierkörper und die zu untersuchenden Teile nach Artikel 5 der Verordnung über die Hygiene beim Schlachten3 (VHyS) für die Fleischuntersuchung vorbereitet werden und erst nach der Fleischuntersuchung gemäss SGV dressiert werden. VSKT, FR JU und AG beantragen, die SGV entsprechend zu