Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/74: Revision der Schlachtgewichtsverordnung vom 3. März 1995 · 3 Seiten
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Falls Kantone die Möglichkeit wahrnehmen, den Vollzug an private Organisationen zu übertragen, können ihnen Kosten für die Abgeltung der privaten Organisationen entstehen. Für den Bund ergeben sich keine finanziellen Konsequenzen.
IV. Verhältnis zum europäischen Recht
Die vorgeschlagenen Änderungen entsprechen den internationalen Pflichten der Schweiz, insbesondere Anhang 11 des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
Mit der vorliegenden Änderung der Schlachtgewichtsverordnung werden einige Unterschiede im Vergleich zum EU-Gemeinschaftsrecht beseitigt. In den Verordnungen (EG) Nr. 1234/20074 und Nr. 1249/20085 regelt die EU die Ausschlachtbestimmungen für Tiere der Rindvieh-, Schweine- und Schafgattung, wobei für die Mitgliedstaaten der EU bei den beiden letztgenannten Gattungen eine Kompetenz für Abweichungen besteht. Die verbleibenden Unterschiede zum EU-Gemeinschaftsrecht sind problemlos, da die Schweiz denselben Kompetenzspielraum nutzt, wie er einem EU-Mitgliedsstaat auch zusteht.
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ABl. L 299 vom 22.10.2007, S. 95
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