Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/86: Teilrevision der Berufsbildungsverordnung · 4 Seiten

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Kurzübersicht

Die Durchsetzung der Beitragsansprüche bei allgemeinverbindlich erklärten Berufsbildungsfonds gemäss Artikel 60 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BBG) erfolgte bislang auf dem zivilen Gerichtsweg. Mit Urteil vom 4. Februar 2010 (2C_58/2009) äusserte sich das Bundesgericht zur Rechtsnatur der Beitragspflicht für die vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärten Berufsbildungsfonds. Das Bundesgericht charakterisiert die Beitragsforderung als öffentlich-rechtlich. Auf Basis des Bundesgerichtsentscheids werden die Fondsträger ermächtigt, als private Organisationen mit öffentlich-rechtlichen Befugnissen aufzutreten und Verfügungen zu erlassen. Im Interesse der Rechtssicherheit soll die Verfügungsermächtigung der Trägerorganisationen von Berufsbildungsfonds in die Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) aufgenommen werden.

1. Ausgangslage

Das Bundesamt für Berufsbildung (BBT) hat am 23. September 2010 eine Anhörung zur Änderung der Berufsbildungsverordnung eröffnet. Zur Anhörung wurden die Kantone, gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft und zahlreiche Organisationen der Arbeitswelt eingeladen. Die Anhörung dauerte bis am 6. Oktober 2010. Insgesamt gingen 31 Stellungnahmen ein.

2. Teilnahme am Anhörungsverfahren

Eine Stellungnahme haben eingereicht:

- Die Schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK);

- Insgesamt 14 kantonale Stellen für Berufsbildung: AR, AG, GE, GL, GR, LU, NE, SG, SO, TG, TI, VD, VS und ZH;

- Der Schweizerische Gewerbeverband (sgv);

- 13 Trägerschaften von allgemein verbindlich erklärten Berufsbildungsfonds oder Trägerschaften von Berufsbildungsfonds, die sich im Verfahren um Allgemeinverbindlicherklärung befinden: Der Schweizerische Carrosserieverband (VSCI), der Arbeitgeberverband Schweizerische Metall-Union (SMU), Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe (OdA AgriAliForm), der Verband Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen (VSEI), Verband Schweizer Holzbauunternehmungen (holzbau schweiz), Schweizerischer Verband der Innendekorateure, des Möbelfachhandels und der Sattler (interieursuisse), Verband Zahntechnischer Laboratorien der Schweiz (VZLS), Verband Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten (VSSM), Schweizerisch-Liechtensteinischer Gebäudetechnikverband (suissetec), Verband Werbetechnik+Print (VWP), Organisation der Arbeitswelt Wald (OdA Wald), Interessengemeinschaft Musikinstrumentenbauer (IGMIB) und die Schweizerische Dachorganisation der Arbeitswelt Soziales (SAVOIRSOCIAL);

- Die Fédération des Entreprises Romandes und CENTRE PATRONAL.

3. Übersicht

3.1 Vollumfängliche Gutheissung

Eine klare Mehrheit der Anhörungsteilnehmenden hat keine Einwände gegen die Teilrevision. 10 der 14 Kantone, die Stellung genommen haben, heissen die vorgeschlagene Änderung der Berufsbildungsverordnung gut. Es sind dies: AR, AG, GL, GR, LU, SG, SO, TG, TI und VD. Ebenfalls unter-