Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/86: Teilrevision der Berufsbildungsverordnung · 4 Seiten

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nachweisbare […] Leistungen im Sinne von Artikel 60 Absatz 6 BBG erbringt, bezahlt die Differenz zwischen der bereits erbrachten Leistung….“

GE erklärt, dass der bestehende Artikel 68 Absatz 4 BBV im Widerspruch stehe zu Artikel 60 Absatz 6 BBG und zu unpräzise sei. Durch die unveränderte Übernahme des bestehenden Verordnungstextes in den neuen Artikel 68a Absatz 2 BBV würden die Probleme nicht gelöst. Auch der VZLS möchte eine abschliessend klare Regelung, was unter den „sonst nachweisbar angemessenen Berufsbildungs- oder Weiterbildungsleistungen“ (Art. 60 Abs. 6 BBG) und den „gleichen Leistungen“ (Art. 68a Abs. 2 BBV) zu verstehen sei. Allenfalls solle das BBT weiterführende Informationen zur Verfügung stellen.

Interieursuisse beantragt, die „Leistungen“ generell zu präzisieren. Es solle verständlich gemacht werden, dass es sich dabei um Bildungsleistungen der Organisationen der Arbeitswelt handle.

Sgv, SMU, VSCI und VSEI stellen den Antrag, dass die Betriebe die Beweislast zur Beitragsbefreiung tragen sollten. Sie fordern deshalb, den Text von dem vorgeschlagenen Artikel 68a Absatz 2 BBV wie folgt zu ändern: „Wer die Erbringung von Leistungen gemäss Artikel 60 Absatz 6 BBG geltend macht, hat diese zu beweisen“. Zur Begründung führen die Anhörungsteilnehmenden aus, dass die Betriebe vielfach zwar geltend machten, dass sie bereits Leistungen erbringen würden, jedoch dies nicht belegten. Die Trägerschaften bringen vor, dass es sich dabei erfahrungsgemäss in den meisten Fällen um reine Schutzbehauptungen der Betriebe handeln würde. Reagiere der Betrieb auch auf die mehrmaligen Aufforderungen und Mahnungen zum Einreichen der Belege nicht, so führe dies wiederum zu aufwendigen Rechtsverfahren. Der VSEI räumt ein, dass gemäss den Beweisregeln von Artikel 8 des Zivilgesetzbuches3 derjenige eine Tatsache zu beweisen habe, der ein Recht aus ihr ableiten wolle. Jedoch sei eine Verankerung dieser Regel im Interesse aller Beteiligten und nötig, um Klarheit zu schaffen und um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Der sgv präzisiert, dass durch die von ihnen vorgeschlagene Verankerung der Beweislast auch Abgrenzungsstreitigkeiten zwischen branchennahen Verbänden vermieden werden könnten. Denn durch die eingereichten Belege eines Betriebes sei für die Trägerschaft sofort ersichtlich, für welche Fonds der Betrieb bereits Beiträge leiste.

Der VZLS bringt vor, dass den Beschwerden gegen die Verfügungen der Trägerschaften regelmässig aufschiebende Wirkung zukomme. Dies führe dazu, dass sich die Prozesse, oftmals geführt für wenige hundert Franken, enorm in die Länge ziehen würden. Es solle daher sichergestellt werden, dass in klaren Fällen den Beschwerden die aufschiebende Wirkung entzogen werden könne.

Interieursuisse beantragt zudem, die Praxis des BBT bezüglich der Revisionsvorschriften der Fonds-Rechnungen zu verankern. Der geltende Artikel 68 Absatz 6 BBV, nach der Revision neu Artikel 68b Absatz 2 BBV, verweise auf die Artikel 957-964 des Obligationenrechts. Das BBT habe jedoch schon seit längerer Zeit darüber hinaus gehende Weisungen kommuniziert, die eingrenzender seien. Daher müsse auch der neue Absatz 2 dementsprechend angepasst werden.

Die Fédération des Entreprises Romandes führt aus, dass sie der Teilrevision grundsätzlich zustimme. Jedoch sollte ihrer Meinung nach vielmehr Aufklärungsarbeit über die Wichtigkeit der Fonds geleistet werden, statt sich auf die Verfügungen zu konzentrieren. Ähnlich lautet auch das Vorbringen des Kantons NE. Die Betriebe seien oftmals schlecht über die Bedeutung der Fonds informiert, sodass das Verständnis für die Beiträge fehle.

5. Weitere Anliegen

Der VSEI und holzbau schweiz schliesslich beantragen dem BBT, ab Inkrafttreten der Teilrevision den Trägerschaften eine Musterverfügung bereit zu stellen, damit Formfehler vermieden werden könnten.