Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/86: Teilrevision der Berufsbildungsverordnung · 4 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 3Fedlex · Ergebnisbericht
stützen 8 Organisationen, nämlich IGMIB, holzbau schweiz, OdA Wald, SAVOIRSOCIAL, suissetec, VSSM, VWP und OdA AgriAliForm die vorgeschlagene Änderung.
3.2 Teilweise Gutheissung
Die Kantone GE, NE und VS, der sgv und die Fondsträgerschaften interieursuisse, SMU, VSCI, VSEI und VZLS sowie die Fédération des Entreprises Romandes begrüssen die Änderung der Berufsbildungsverordnung grundsätzlich. Sie verlangen jedoch, dass in der Verordnung festgehalten werde, dass die Betriebe die Beweislast tragen würden, falls diese von der Beitragspflicht befreit werden möchten. Weiter fordern sie eine Präzisierung des Verordnungstextes bezüglich der Leistungsabgrenzung.
3.3 Ablehnung, Zweifel an der Normstufe
CENTRE PATRONAL ist gegen die Teilrevision der Berufsbildungsverordnung. SBBK, der Kanton ZH und der VZLS stellen die Verankerung der Verfügungskompetenz auf Verordnungsstufe in Frage.
4. Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse
Einige Anhörungsteilnehmende (SBBK, ZH, VZLS) stellen in Frage, dass die Kompetenzdelegation an die Organisationen der Arbeitswelt gemäss dem vorgeschlagenen Artikel 68a Absatz 3 auf Verordnungsstufe geregelt werden könne. Das BBT gehe mit seinem Vorschlag ein hohes Risiko ein. Denn gerade im Abgaberecht würden erhöhte Anforderungen an die gesetzlichen Grundlagen gestellt werden. Die Verfügungskompetenz bedürfe einer formellen gesetzlichen Grundlage. Die Stellungnehmenden beantragen daher eine Verankerung der Verfügungsermächtigung im Berufsbildungsgesetz.
CENTRE PATRONAL ist gegen die Teilrevision. Es sei namentlich unannehmbar, die Betriebe weiteren Zwängen auszusetzen, ohne dass die Trägerschaften zu mehr Transparenz angehalten würden. Ein Betrieb, der beispielsweise gegenüber einem allgemeinverbindlich erklärten Berufsbildungsfonds darlegen solle, dass er bereits Leistungen in einen kantonalen Berufsbildungsfonds erbringe, sei oftmals nicht in der Lage, diesen Beweis zu erbringen. Dies deshalb, weil die Trägerschaft des allgemeinverbindlich erklärten Fonds seine Leistungen nicht klar aufzeige. Wolle man den Willen des Bundesgerichtes umsetzen und tatsächlich den öffentlich-rechtlichen Rechtsweg beschreiten, sei es unerlässlich, auch die Transparenz bezüglich der Fondsleistungen sicherzustellen und die Kontrollpflichten zu erweitern. In der revidierten Verordnung müsse daher auch unbedingt die Pflicht der Trägerschaften verankert werden, zu deklarieren, welche Leistungen sie genau unterstützen würden und mit welchen Mitteln. Auch die buchhalterische Transparenz müsse sichergestellt werden, um zu vermeiden, dass die Betriebe nicht zweimal zur Bezahlung der selben Leistung angehalten würden.
Die Kantone NE und VS fordern ebenfalls, dass im Zuge dieser Teilrevision Fragen zur Leistungsabgrenzung zwischen den kantonalen Berufsbildungsfonds und den allgemeinverbindlich erklärten Berufsbildungsfonds sowie innerhalb der allgemeinverbindlich erklärten Berufsbildungsfonds abschliessend zu klären seien. Auch der sgv macht darauf aufmerksam, dass die „zum Teil heftigen Auseinandersetzungen“ bezüglich der Leistungsabgrenzung nur durch eine Präzisierung in Gesetz und Verordnung vermieden werden könnten.
Der Kanton VS schlägt vor, einen weiteren Abschnitt einzufügen, in dem die Leistungen der kantonalen Fonds (Grundbildung) und die Fonds-Leistungen der Organisationen der Arbeitswelt (höhere Bildung, Weiterentwicklung des Berufs und Förderung der Branche) generell geregelt würden. Ausserdem schlägt der Kanton VS vor, den Gesetzestext von Artikel 60 Absatz 6 BBG (untenstehend kursiv) zur besseren Verständlichkeit in Artikel 68a Absatz 2 BBV auszugsweise nochmals sinngemäss zu übernehmen. Artikel 68a Absatz 2 BBV solle wie folgt lauten: „Der Betrieb, der sich bereits mittels Verbandsbeitrag an der Berufsbildung beteiligt, in einen Berufsbildungsfonds einbezahlt oder sonst