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Vernehmlassung 2010/90: Totalrevision der Verordnung über Gebühren und Entschädigungen für die Schweizerische Maturitätsprüfung · 6 Seiten
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Verordnung Entwurf über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung und die Ergänzungsprüfungen
vom ...
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung legt fest:
a. die Anmelde- und die Prüfungsgebühren für die schweizerische Maturitätsprüfung und die Ergänzungsprüfungen;
b. die Tarife für die Entschädigungen von Examinatorinnen und Examinatoren, Expertinnen und Experten sowie Sessionspräsidentinnen und -präsidenten der Prüfungen nach Buchstabe a.
2 Sie gilt für die Prüfungen, die von der Schweizerischen Maturitätskommission abgenommen werden.
Art. 2 Anwendbarkeit der allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten für die Gebühren die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042.
2. Abschnitt: Gebühren
Art. 3 Anmeldegebühren
1 Für die Anmeldung wird eine Gebühr von 200 Franken erhoben.
2 Die Anmeldegebühr ist vor Prüfungsbeginn zu bezahlen.
3 Sie wird nicht zurückerstattet.