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Vernehmlassung 2010/90: Totalrevision der Verordnung über Gebühren und Entschädigungen für die Schweizerische Maturitätsprüfung · 6 Seiten

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Verordnung Entwurf über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung und die Ergänzungsprüfungen

vom ...

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung legt fest:

a. die Anmelde- und die Prüfungsgebühren für die schweizerische Maturitätsprüfung und die Ergänzungsprüfungen;

b. die Tarife für die Entschädigungen von Examinatorinnen und Examinatoren, Expertinnen und Experten sowie Sessionspräsidentinnen und -präsidenten der Prüfungen nach Buchstabe a.

2 Sie gilt für die Prüfungen, die von der Schweizerischen Maturitätskommission abgenommen werden.

Art. 2 Anwendbarkeit der allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten für die Gebühren die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042.

2. Abschnitt: Gebühren

Art. 3 Anmeldegebühren

1 Für die Anmeldung wird eine Gebühr von 200 Franken erhoben.

2 Die Anmeldegebühr ist vor Prüfungsbeginn zu bezahlen.

3 Sie wird nicht zurückerstattet.

1 SR 172.010

2 SR 172.041.1