Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/90: Totalrevision der Verordnung über Gebühren und Entschädigungen für die Schweizerische Maturitätsprüfung · 4 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Staatssekretariat für Bildung und Forschung SBF
Bildung
Totalrevision der Verordnung über Gebühren und Entschädigungen für die Schweizerische Maturitätsprüfung (SR 413.121)
1. Ausgangslage
Für die Schweizerische Maturitätsprüfung, die von der Schweizerischen Maturitätskommission SMK in der deutschen, französischen und italienischen Schweiz durchgeführt wird, gilt die oben erwähnte Gebühren- und Entschädigungsregelung. Diese Regelung ist periodisch zu überprüfen und gegebenenfalls neuen Situationen anzupassen. Die letzte Änderung erfolgte im Oktober 2002.
Gebühren für Dienstleistungen des Bundes sind grundsätzlich kostendeckend zu gestalten, wobei das öffentliche Interesse bei der Bemessung der Höhe von Gebühren berücksichtigt wird (Allgemeine Gebührenverordnung, SR 172.041.1). Für die Revision der Gebührenverordnung wurden zwei Möglichkeiten in Betracht gezogen, um das Kostendeckungsprinzip zu berücksichtigen:
Ö Ausgestaltung der Gebühren gemäss Auslagenrechnung (Gebühren = Prüfungskosten)
Ö Ausgestaltung der Gebühren gemäss Gesamtkostenrechnung (Gebühren = Prüfungskosten +
Verwaltungskosten).
Zu beachten ist, dass die Schweizerische Maturitätsprüfung jährlich mehreren hundert Personen die Erlangung der Hochschulreife ermöglicht. Dies ist für die Allgemeinheit im Vergleich zu anderen Dienstleistungen des öffentlichen Bildungswesens mit geringen Kosten verbunden, da die Kandidierenden sich in Privatschulen oder gar autodidaktisch auf die Prüfungen vorbereiten und mit ihren Gebühren die Ausgaben für die Prüfenden, Expertinnen und Experten, Aufsichtführenden etc. grundsätzlich selber decken. Aufgrund solcher bildungspolitischer Überlegungen und aufgrund des öffentlichen Interesses an der Schweizerischen Maturitätsprüfung/den Ergänzungsprüfungen wurde entschieden, dass die Prüfungsgebühren grundsätzlich die Prüfungskosten zu decken haben, nicht jedoch die Verwaltungskosten.
Die heute geltende Gebührenregelung vermag aus folgenden Gründen nicht mehr zu genügen:
Ö Für die 2005 eingeführte Ergänzungsprüfung Passerelle 'Berufsmatur - universitäre Hochschulen'
sind weder Gebühren noch Entschädigungen aufgeführt.
Ö Für die ab 2011 einzuführende Ergänzungsprüfung 'Latinum Helveticum' ist die Gebühren- und
Entschädigungsfrage ebenfalls zu regeln.
Ö Die Entschädigung für das Examinieren einer Maturaarbeit (MA) ist ungenügend1. Seit 2009 hat
sich zudem der Bearbeitungs-Aufwand durch die flächendeckend durchgeführte Plagiatskontrolle stark erhöht. Ab 2012 wird die MA neu mit einer für die Matura zählenden Note bewertet, die Prüfungsmodalitäten werden entsprechend modifiziert und ausgebaut.
Ö Gewisse Passagen der aktuellen Regelung im Bereich der Aufgabenstellung erlauben unter-
schiedliche Interpretationen und müssen daher präzisiert werden, um künftig Ungleichbehandlungen auszuschliessen.
Ö Da ab 2011 keine Zulassungsprüfungen für anerkannte Flüchtlinge, welche die Eidgenössische
Medizinalprüfung ablegen wollen, mehr durchgeführt werden müssen, ist der entsprechende Hinweis aus der Verordnung zu streichen.
1 Enstschädigung pauschal Fr. 65.- für einen mehrstündigen Arbeitseinsatz Begleittext Gebührenverordnung