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Vernehmlassung 2010/90: Totalrevision der Verordnung über Gebühren und Entschädigungen für die Schweizerische Maturitätsprüfung · 6 Seiten
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und die Ergänzungsprüfungen. V
Fr.
g. für die Prüfungen im Fach Musik:
1. als GF und EF pro Kandidat und Kandidatin 35.–
2. als SF pro Kandidat und Kandidatin 70.–
2 Teams mit drei und mehr Mitgliedern erhalten für das Stellen der schriftlichen Aufgaben zusammen 150 Prozent der Pauschalen nach Absatz 1 Buchstabe a. Einzelpersonen erhalten dafür 80 Prozent dieser Pauschalen.
3 Anfallende Zusatzarbeiten zu den Arbeiten nach Absatz 1 Buchstabe a, wie Übersetzung, erneute (zweite) Lektüre oder Rekursbearbeitung, werden mit 70 Franken pro Stunde entschädigt.
Art. 8 Expertinnen und Experten
Für ihre Mitwirkung an den Prüfungen erhalten die Expertinnen und Experten:
Fr.
a. für die mündlichen Prüfungen, einschliesslich Durchsicht der schrift- 50.– lichen Arbeiten und Notenbesprechung, pro Stunde
b. für die Teilnahme an der Notenkontrolle und die Resultatbespre- 50.– chung mit den Kandidatinnen und Kandidaten , pro Gruppe
c. für die Lektüre der Maturaarbeit 50.–
Art. 9 Entschädigungen für Mahlzeiten, Reisen und Übernachtungen
Die Sessionspräsidentinnen und -präsidenten, die Expertinnen und Experten sowie die Examinatorinnen und Examinatoren erhalten:
a. für die Mahlzeiten diejenigen Entschädigungen, die das Eidgenössische Finanzdepartement gestützt auf die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20013 vorsieht;
b. sofern sie nicht am Prüfungsort wohnen:
1. als Reiseentschädigung die Billetkosten 1. Klasse oder, wenn die Benützung eines Privatfahrzeugs eine wesentliche Einsparung von Zeit und Geld bringt, eine Entschädigung von 60 Rp/km,
2. für die Übernachtung eine pauschale Entschädigung von 30 Franken oder, auf Vorweisen der Rechnung, den Gegenwert der effektiven Kosten; die Entschädigung beträgt höchstens 180 Franken.
Art. 10 Entschädigung für Beaufsichtigung
Die Entschädigung für die Beaufsichtigung der schriftlichen Prüfungen beträgt für jede Stunde 25 Franken.