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Vernehmlassung 2010/90: Totalrevision der Verordnung über Gebühren und Entschädigungen für die Schweizerische Maturitätsprüfung · 6 Seiten

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und die Ergänzungsprüfungen. V

Fr.

g. für die Prüfungen im Fach Musik:

1. als GF und EF pro Kandidat und Kandidatin 35.–

2. als SF pro Kandidat und Kandidatin 70.–

2 Teams mit drei und mehr Mitgliedern erhalten für das Stellen der schriftlichen Aufgaben zusammen 150 Prozent der Pauschalen nach Absatz 1 Buchstabe a. Einzelpersonen erhalten dafür 80 Prozent dieser Pauschalen.

3 Anfallende Zusatzarbeiten zu den Arbeiten nach Absatz 1 Buchstabe a, wie Übersetzung, erneute (zweite) Lektüre oder Rekursbearbeitung, werden mit 70 Franken pro Stunde entschädigt.

Art. 8 Expertinnen und Experten

Für ihre Mitwirkung an den Prüfungen erhalten die Expertinnen und Experten:

Fr.

a. für die mündlichen Prüfungen, einschliesslich Durchsicht der schrift- 50.– lichen Arbeiten und Notenbesprechung, pro Stunde

b. für die Teilnahme an der Notenkontrolle und die Resultatbespre- 50.– chung mit den Kandidatinnen und Kandidaten , pro Gruppe

c. für die Lektüre der Maturaarbeit 50.–

Art. 9 Entschädigungen für Mahlzeiten, Reisen und Übernachtungen

Die Sessionspräsidentinnen und -präsidenten, die Expertinnen und Experten sowie die Examinatorinnen und Examinatoren erhalten:

a. für die Mahlzeiten diejenigen Entschädigungen, die das Eidgenössische Finanzdepartement gestützt auf die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20013 vorsieht;

b. sofern sie nicht am Prüfungsort wohnen:

1. als Reiseentschädigung die Billetkosten 1. Klasse oder, wenn die Benützung eines Privatfahrzeugs eine wesentliche Einsparung von Zeit und Geld bringt, eine Entschädigung von 60 Rp/km,

2. für die Übernachtung eine pauschale Entschädigung von 30 Franken oder, auf Vorweisen der Rechnung, den Gegenwert der effektiven Kosten; die Entschädigung beträgt höchstens 180 Franken.

Art. 10 Entschädigung für Beaufsichtigung

Die Entschädigung für die Beaufsichtigung der schriftlichen Prüfungen beträgt für jede Stunde 25 Franken.

3 SR 172.220.111.3