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Vernehmlassung 2010/90: Totalrevision der Verordnung über Gebühren und Entschädigungen für die Schweizerische Maturitätsprüfung · 6 Seiten

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und die Ergänzungsprüfungen. V

Art. 4 Prüfungsgebühren

1 Die zu entrichtenden Prüfungsgebühren betragen für:

Fr.

a. die einsprachige Matura

1. Gesamtprüfung 570.–

2. eine Teilprüfung 450.–

3. die Prüfung der eingereichten Maturaarbeit 100.–

b. die zweisprachige Matura

1. Gesamtprüfung 650.–

2. erste Teilprüfung 550.–

3. zweite Teilprüfung 450.–

4. die Prüfung der eingereichten Maturaarbeit 100.–

c. die Ergänzungsprüfung für Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit

ausländischem Maturitätsausweis 120.–

d. die Ergänzungsprüfung für Inhaberinnen und Inhaber eines Berufs-

maturitätszeugnisses

1. Gesamtprüfung 500.–

2. Teilprüfung 350.–

e. die Ergänzungsprüfung Latinum Helveticum 70.–

2 Für die Wiederholung einer Prüfung ist die betreffende Gebühr erneut zu entrichten.

3 Die Prüfungsgebühren sind vor Prüfungsbeginn zu bezahlen.

Art. 5 Erlass der Prüfungsgebühren

Das Staatssekretariat für Bildung und Forschung kann Kandidatinnen und Kandidaten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen auf begründetes Gesuch hin die Prüfungsgebühren ganz oder teilweise erlassen.

3. Abschnitt: Entschädigungen

Art. 6 Sessionspräsidentinnen und -präsidenten

1 Der Sessionspräsident oder die Sessionspräsidentin erhält:

a. eine Pauschalentschädigung von 3000 Franken;

b. eine Halbtagesentschädigung von 180 Franken.

2 Die Pauschalentschädigung deckt Arbeiten ab, die vor, während und nach der Prüfungssession anfallen.