Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/90: Totalrevision der Verordnung über Gebühren und Entschädigungen für die Schweizerische Maturitätsprüfung · 4 Seiten
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Anfallende Zusatzarbeiten wie Übersetzung (bei zweisprachiger Maturität), Zweitlektüre (bei Einzelautorinnen und Einzelautoren), Rekursbearbeitung etc. werden neu einheitlich mit Fr. 70.- pro Stunde entschädigt.
Diese Anpassungen führen zu einer Vereinfachung des Entschädigungsverfahrens.
2.3.3 Examinatorinnen und Examinatoren; Expertinnen und Experten (Art. 7 Abs 1 Bst. b - g
und Art. 8)
Seit der letzten Anpassung der Stundenansätze für Examinatorinnen und Examinatoren sowie Expertinnen und Experten im Jahr 2002 beträgt die Teuerung (bis Ende 2009) 6.5%. Diese Tatsache soll mit leicht erhöhten Stundenansätzen (bzw. Kandidierendenpauschalen bei mündlichen Prüfungen) ausgeglichen werden.
Die Entschädigung für die Bewertung der Maturaarbeit wurde pauschal entsprechend dem zu erwartenden Aufwand neu festgelegt. Die bisherige Entschädigung war völlig unzureichend und löste allerseits Unverständnis aus. Mit der Aufwertung der MA als im Endergebnis zählende Note ist eine Anpassung dringend angebracht.
2.3.4 Aufsichtführende und Benützung/Reinigung der Prüfungslokalitäten (Art. 10 und 11)
Die Entschädigung der Aufsichtsführenden wird an die Teuerung angepasst und auf neu 25 Fr. pro Stunde angehoben.
Für die Bedienung und Reinigung der Prüfungslokalitäten wird die VO der gängigen Praxis angepasst.
3. Finanzielle Konsequenzen
Die vorgeschlagene Revision bringt auf der Ausgabenseite bei den Entschädigungen höhere Kosten im Rahmen von knapp 30% (gemäss Hochrechnungen). Mit den leicht angepassten Gebühren lässt sich auf der anhand der Kandidierendenzahlen errechneten Einnahmenseite ein Zuwachs von rund 25% erwarten. Damit wird der Mehraufwand nicht vollständig aufgewogen. Durch die erhöhte Anmeldegebühr kann aber angenommen werden, dass die Verluste durch Rückzüge und Krankmeldungen (bei denen die Anmeldegebühr nicht zurückerstattet wird) geringer ausfallen werden.
Aufgrund diverser Unbekannten (Anzahl Kandidierende, gewählte Fächerkombinationen, usw.), können keine exakten Prognosen erstellt werden. Grundsätzlich fallen die Kandidierendenkosten bei grossen Prüfungssessionen geringer aus als bei kleinen Prüfungssessionen.
Aufgrund der angestellten Hochrechnungen muss indessen davon ausgegangen werden, dass mit der neuen VO die Schweizerische Maturitätsprüfung im bisherigen Rahmen finanzierbar bleiben wird und dass die durch die vorliegende Revision steigenden Kosten durch die ebenfalls steigenden Einnahmen mehrheitlich abgedeckt sind. Die beiden betroffenen Kredite (E1300.0001 und A2111.0137) werden im Budgetprozess 2012 entsprechend angepasst.
4. Inkrafttreten
Die neue Verordnung tritt auf den 1.1.2012 in Kraft und ist für die Maturitätsprüfungen des Winters 2012 erstmals anwendbar.
4/4 Begleittext Gebührenverordnung