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Vernehmlassung 2011/10: Änderung Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) · 4 Seiten

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d. der Koordination und Vernetzung mit dem Vollzug anderer Gesetzgebungen (Art. 53 Bst. e), namentlich mittels Austausch von Daten mit jenen nach Artikel 85 – 87 der Verordnung 1 vom 10. Mai 20002 zum Arbeitsgesetz oder mit anderen Datenbanken und Registern des Bundes und der Kantone soweit dies für die Erfüllung ihres Zweckes notwendig ist.

Art. 69c (neu) Inhalt der Vollzugsdatenbank

Die Vollzugsdatenbank enthält:

a. die für den Vollzug der Arbeitssicherheit notwendigen Informationen über die Betriebe;

b. Informationen über die Zuständigkeit der Durchführungsorgane und Fachorganisationen, über ihre geplanten Aktivitäten, Massnahmen der Arbeitssicherheit, Vollzugsmeldungen der Betriebe sowie über Kontrollen, Anordnungen und Vollstreckungsmassnahmen im Sinne der Artikel 60 - 69;

c. die für den Vollzug der Arbeitssicherheit notwendigen schadenrelevanten Daten im Rahmen der Unterlagen und statistischen Daten der Verordnung vom 15. August 19943 über die Statistiken der Unfallversicherung;

d. Informationen zur Gewährleistung der Koordination mit den Massnahmen über den Gesundheitsschutz gemäss ArG im Rahmen von Artikel 53 Buchstabe e;

e. Angaben welche die Koordinationskommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Artikeln 53 und 56 benötigt.

Art. 69d (neu) Datenerfassung, -umfang, und Eingabetermine

1 Die Koordinationskommission bezeichnet die zur Datenerfassung verpflichteten Durchführungsorgane und Fachorganisationen. Sie legt den Umfang der in der Vollzugsdatenbank einzutragenden Daten (Art. 69c) und dabei einzuhaltende Termine fest.

2 Die UVG-Versicherer liefern die betriebs- und schadenrelevanten Daten (Art. 69c Bst. a und c) auf jene Termine ein, die aufgrund der Verordnung vom 15. August 19944 über die Statistiken der Unfallversicherung gelten.

Art. 69e (neu) Zugriffsberechtigung

1 Die Durchführungsorgane, die Fachorganisationen, die Koordinationskommission, ihr Sekretariat und die Organe der Aufsicht sind zugriffsberechtigt.

2 Die UVG-Versicherer sind im Hinblick auf automatische Protokolle der Dateneinsicht im Sinne von Artikel 69f Absatz 2 zugriffsberechtigt.

2 SR 822.111

3 SR 431.835

4 SR 431.835