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Vernehmlassung 2011/10: Änderung Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) · 4 Seiten

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3 Die Koordinationskommission regelt die Einzelheiten der Zugriffsberechtigungen. Die Zugriffsberechtigungen sind insbesondere im Hinblick auf mögliche Interessenkonflikte im Bereich schadenrelevanter Daten entsprechend zu beschränken, gegebenenfalls zu verschlüsseln oder es sind anonyme Daten bereit zu halten, die keine direkten Rückschlüsse auf betroffene Personen oder Versicherer zulassen.

4 Die Koordinationskommission ist ausschliesslich dafür zuständig, weiteren Organen, Stellen und Institutionen Zugriffsberechtigungen auf die Vollzugsdatenbank zu erteilen, zu ändern und zu entziehen oder ihnen Auszüge daraus zur Verfügung zu stellen.

Art. 69f (neu) Schutz vor Datenverlust, Protokoll und Datensicherheit

1 Die für Dateneingabe und -zugriff berechtigten Stellen treffen die technischen und organisatorischen Massnahmen, damit ihre Daten vor Verlust und gegen jegliche unbefugte Bearbeitung, Kenntnisnahme oder Entwendung geschützt sind.

2 Hinsichtlich schadenrelevanter Daten (Art. 69e Abs. 2) ist automatisch zu protokollieren, welche Benutzerinnen oder welche Benutzer wann auf die Vollzugsdatenbank zugegriffen haben.

3 Die zugriffsberechtigten Stellen und die Koordinationskommission stellen sicher, dass durch die Bekanntgabe von Daten an Dritte insbesondere nicht auf die Identität von in der Vollzugsdatenbank erfassten Personen, Betrieben, beteiligten Behörden, Versicherten oder Versicherern nach UVG geschlossen werden kann.

4 Für die Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit müssen die zugriffsberechtigten Stellen die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19925 über den Datenschutz, der Verordnung vom 14. Juni 19936 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und den Abschnitt über die Informatiksicherheit in der Bundesinformatikverordnung vom 26. September 20037 einhalten.

Art. 69g (neu) Datenqualität und -berichtigung

1 Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Daten ist diejenige Stelle verantwortlich, welche die Daten liefert oder eingibt.

2 Stellt die Koordinationskommission fehlerhafte oder nicht aktuelle Eintragungen fest, so veranlasst sie die Berichtigung der entsprechenden Daten.

Art. 69h (neu) Auskunfts- und Berichtigungsrecht

1 Arbeitende und Betriebe haben das Recht, bei der für den Betrieb der Vollzugsdatenbank zuständigen Stelle (Art. 69a) Auskunft über ihre eigenen Daten zu verlangen.

2 Die Stelle gibt den Inhalt der Daten innert 30 Tagen seit Erhalt des Auskunftsbegehrens vollständig, unentgeltlich und in der Regel schriftlich bekannt.

5 SR 235.1

6 SR 235.11

7 SR 172.010.58