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Vernehmlassung 2011/10: Änderung Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) · 4 Seiten
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3 Die Auskunftsberechtigten können verlangen, dass unrichtige Daten, die sie betreffen, berichtigt, ergänzt oder aus der Vollzugsdatenbank entfernt werden.
Art. 69i (neu) Leistungsaufträge und weitere Verträge
Die Koordinationskommission schliesst mit den von ihr für den Betrieb der Vollzugsdatenbank beauftragten Stellen (Art. 69a) Leistungsaufträge über ihre entsprechenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten ab. Sie regelt mittels weiteren Verträgen, die Einzelheiten über Koordination, Vernetzung und Austausch von Daten mit anderen Datenbanken insbesondere im Sinne von Artikel 69b Buchstaben c und d.
Art. 69k (neu) Bekanntgabe von Daten an Dritte
Die Koordinationskommission kann interessierten Behörden, Organisationen und Privaten, verbunden mit den Auflagen nach Artikel 69f, anonymisierte Daten für eigene Auswertungen zur Verfügung stellen. Sie kann den Interessierten zu diesem Zweck Auszüge aus der Vollzugsdatenbank abgeben oder beschränkte Zugriffsberechtigungen erteilen.
II
Diese Änderung tritt am 1 ..... 20.. in Kraft.
xx. xxxx 20.. Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova