Übersicht über die eingereichten Stellungnahmen
Vernehmlassung 2011/106: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES) · 69 Seiten
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Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Rechtsinformatik 08.11.12/SED
chenden elektronischen Zertifikate auf einem ausschliesslich dafür bestimmten Mikrochip (sog. Hard-Token). Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO ist Eigentümerin der Marke „SuisseID― (fig.) und Gründungsmitglied des Vereins „Trägerschaft SuisseID―, der die SuisseID fördert und weiterentwickelt. Die SuisseID wird seit Mai 2010 von drei Anbietern, zu denen auch wir gehören, verkauft. Mittlerweile sind mehrere Hunderttausend SuisseID bei Behörden, Unternehmen und Privatpersonen im Einsatz.
Mit der SuisseID Initiative hat der Bund unserer Ansicht nach rechtzeitig einen zukunftsweisenden Weg eingeschlagen, der nun gemeinsam mit allem Akteuren weiter zugehen ist.
Unsere langjährige Erfahrung lehrt uns, dass bei jeder Regulierung immer vom Nutzer und dem von diesem verfolgten Zweck (Prozesse, Geschäftsfall, Use Case) auszugehen ist. Der Geschäftsfall bildet das logische Fundament für übergeordnete Überlegungen. Diese Geschäftsfälle können bezüglich Zertifikate auf folgende Grundanwendungen oder deren Kombinationen zurückgeführt werden:
-ZSSchK, VeÜ-VwV);
d nicht verändert wurde. Beispiele: Rechnungen (Bsp. ElDI-V), Kontoauszüge, Registerauszüge, Archivdaten (GeBüV), etc.;
- und Authentizitätsnachweis des Akteurs Zertifikatsinhaber. Beispiele: Identitätsnachweise;
ichkeit der Kommunikation zwischen zwei Partner Beispiel: Einhalten von Datenschutzanforderungen.
Eine staatliche Regulierung hat von diesen Grundanwendungen, so wie sie in den Amts und Geschäftsverkehr aufgenommen werden sollen, auszugehen. Die Regulierung der Anerkennung der Verwendung der Technologie im Geschäftsverkehr und die Regulierung der Qualitätsanforderungen an die dabei verwendete Technologie, sind wegen der inhärenten Wechselwirkungen gegeneinander abzustimmen bzw. als Einheit zu betrachten.
Die Anwendungsbereiche der elektronischen Signatur sind im ZertES selber nicht geregelt. Insbesondere fehlt eine für die ganze Rechtsordnung zentrale Norm für die Anerkennung elektronischer Signaturen. Zwischen der Regelung der Qualität von elektronischen Signaturen und der Regelung von Anwendungsbereichen der elektronischen Signatur bestehen viele Wechselwirkungen.
In unzähligen Einzelerlassen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe sind für einzelne Anwendungsfälle in einzelnen Rechtsgebieten die Voraussetzungen an die elektronische Signatur und weitere formelle
Anforderungen für deren Verwendung (z. B. zwingende Zustellplattform) geregelt. In vielen Fällen wird die qualifizierte elektronische Signatur nach ZertES als Referenz und als genügend anerkannt. Im wichtigen Anwendungsfall der Erzeugung mehrwertsteuerkonformer Rechnungen genügen fortgeschrittene Signaturen; qualifizierte Signaturen werden dort zwar im Grundsatz, aber nicht ausnahmslos akzeptiert.
Vor diesem Hintergrund gilt zusätzlich zu beachten, dass gemäss den Erläuterungen der Bundesrat das EJPD am 28. März 2012 damit beauftragt hat, den Umfang einer umfassenden Gesetzgebung im Anwendungsbereich der elektronischen Signatur abzuklären und dem Bundesrat bis Ende 2012 einen Vorschlag zum weiteren Vorgehen zu unterbreiten.
Der erläuternde Bericht, S. 2, erwähnt z. B. dass die Möglichkeit ausgelotet werden soll, die Anforderungen an die qualifizierte elekt-
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