Übersicht über die eingereichten Stellungnahmen
Vernehmlassung 2011/106: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES) · 69 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 17Fedlex · Ergebnisbericht
Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Rechtsinformatik 08.11.12/SED
ZertES) für nicht mit der Materie eingehend vertraute Personen in der Regel nur sehr schwer verständlich sind.
Die Kommunikationsprotokolle, auf denen das Internet basiert, sehen die Identifizierung von Maschinen mittels eindeutiger Adressen, nicht aber von deren Benutzern vor.
Viele Menschen kommunizieren über das Internet anonym oder unter Pseudonym. Die Gründe dafür können z. B. sein, dass den Kommunikationspartnern eine virtuelle Identität genügt oder dass die Kommunikationspartner ihre Identität zwar gegenseitig kennen, aber – wie dies auch in der realen Welt selbst unter unverdächtigen Umständen durchaus üblich ist – keinen Grund zur Offenlegung sehen. So ist es für die meisten Internetbenutzer eine Selbstverständlichkeit, dass das „Ansurfen― von Internetseiten oder die Abfrage von Suchmaschinen nicht erst nach einer erfolgreichen Identifizierung ihrer Person möglich ist. Auf dem Internet ist jeder in erster Linie, wer er zu sein vorgibt, und nicht, wer er tatsächlich ist.
Anderseits haben viele Internetbenutzer in bestimmten Situationen das Bedürfnis, im Internet nicht mit anderen verwechselt zu werden und andere Benutzer zuverlässig unterscheiden zu können. Die verlässliche Unterscheidung von Personen an Hand ihrer wahren Identität und nicht nur einer virtuellen Identität ist überall dort erforderlich, wo Personen, Unternehmen oder Behörden rechtsverbindlich handeln oder wo aus anderen Gründen die Identität der Beteiligten von Bedeutung ist.
Ohne auf die Einzelheiten von Identifizierungs- und Authentifizierungstechnologien eingehen zu wollen, kann festgehalten werden,
dass die Akzeptanz neuer Technologien1 weitgehend davon abhängt, ob der Benutzer sie als benutzerfreundlich und nützlich wahrnimmt. Für die Signaturtechnologie ist neben einheitlicher Standards eine breite Akzeptanz von grosser Bedeutung, da deren Nützlichkeit mit der Anzahl Benutzer steigt („Netzwerkeffekt―).
Da die Signaturtechnologie mit bewährten, weitverbreiteten und relativ günstigen Papierlösungen konkurrenziert, muss sie gar subjektiv als überlegen wahrgenommen werden.
Die Signaturtechnologie hilft, rechtsverbindliches Handeln im Internet in erweiterter Weise zu ermöglichen und besetzt damit eine zentrale Schnittstelle zwischen Computercode und Rechtsordnung. Die Technologie einerseits und die staatliche Regulierung derselben anderseits bilden ein Ganzes. Die Regulierung wird quasi zum Bestandteil der Technologie und umgekehrt. Vorbehalte gegen einen Einzelteil hemmen die Akzeptanz des Ganzen. Aus einer Endanwenderperspektive beeinflusst die Rechtsordnung vor allem die Nützlichkeit und die Technologie vor allem die Benutzerfreundlichkeit. Eine einfach handhabbare elektronische Signatur, die von der Rechtsordnung nur in unklaren Situationen als rechtsgültig anerkannt wird, findet kaum Akzeptanz. Desgleichen würde eine von der Rechtsordnung global anerkannte elektronische Signatur kaum akzeptiert werden, wenn sie technisch benutzerunfreundlich umgesetzt wäre.
Entscheidungsträger in Unternehmen und Behörden, die sich zwar mit den gesetzlichen Vorgaben auseinandersetzen, diese aber nicht auf den ersten Blick verstehen oder anderen Entscheidungsträgern verständlich machen können, werden tendenziell zurückhaltender sein, den Einsatz der Technologie im eigenen Unternehmen oder in der eigenen Behörde zu akzeptieren oder andere davon zu überzeugen versuchen.
Die SuisseID ist der erste national standardisierte elektronische Identitätsnachweis für natürliche Personen, mit dem sowohl eine rechtsgültige elektronische Signatur wie auch eine sichere Authentifizierung möglich sind. Bei der SuisseID befinden sich die entspre-
S. 17/69