Übersicht über die eingereichten Stellungnahmen
Vernehmlassung 2011/106: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES) · 69 Seiten
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Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Rechtsinformatik 08.11.12/SED
Art. 8 Abs. 2
Die neue Angabe in Art. 8 Abs. 2, wonach das qualifizierte Zertifikat nur für die elektronische Signatur verwendet werden darf, erhöht BE nach unserem Dafürhalten die Sicherheit dieses Zertifikats und ist eine wichtige Ergänzung. Wir schlagen daher vor, diese Anforderung
auch obligatorisch in der Erweiterung „Key Usage― unterzubringen. Ferner machen wir Sie darauf aufmerksam, dass der unterbreitete
Gesetzesentwurf in Art. 8 Abs. 3 versehentlich auf Art. 7 Abs. 1 Bst. b statt auf Art. 7 Abs. 2 Bst. b verweist.
Art. 8 Abs. 3
Dieser Absatz enthält eine falsche Verweisung auf Art. 7 Abs. 1 lit. b. Korrekt ist die Verweisung auf Art. 7 Abs. 2 lit. b. ZH Abschliessend gestatten wir uns noch, auf ein redaktionelles Versehen in Artikel 8 Absatz 3 des Revisionsentwurfs hinzuweisen. Dort BL muss es richtigerweise "gemäss Artikel 7 Absatz 2? Buchstabe b" heissen.
Nous formulons pour le surplus deux remarques de forme: - à l‘article 8, alinéa 3, de l'avant-projet, ii convient de renvoyer l‘article 7, JU aiinéa 2, lettre b;
Artikel 9: Ausstellung geregelter Zertifikate
1 Die anerkannten Anbieterinnen (unverändert) ISSS
a. (unverändert)
b. (unverändert)
c. Der Antrag für UID-Einheiten, welche im Handelsregister eingetragen sind, kann schriftlich durch den oder die eingetragenen Zeich-
nungsberechtigten gestellt werden. (Absätze 2 — 6 unverändert)
Begründung: Mit dem Handelsregister verfügen wir über ein Instrument zur Legitimation der Vertretungs macht für juristische Personen,
welche die persönliche Überbringung des Antrages durch eine natürliche Person (in der Praxis wäre dies eine Hilfsperson aus dem
Sekretariat) über flüssig machen. Der Vorschlag dient der Vereinfachung des Erwerbs geregelter Zertifikate durch die im Handelsregis-
ter unter Eingabe der Vertretungsberechtigung eingetragenen UID-Einheiten und damit der Förderung der Verwendung digitaler Zertifi-
kate und elektronischer Signaturen gemäss der Zielsetzung von Art. 1 Abs. 3 Bst. b RevE ZertES.
Art. 9 Abs. 1
Der Aufwand für das persönliche Erscheinen steht nicht im Einklang mit der Abschwächung der Anforderungen an die Schlüsselverwal- Die Post tung (Soft-Token anstelle von Hard-Token). Sofern wieder die höheren Sicherheitsanforderungen aufgenommen werden, erscheint uns
diese Anforderung als gerechtfertigt.
Art. 9 Abs. 1 Bst. b
Der Aufwand für das persönliche Erscheinen steht nicht im Einklang mit der Abschwächung der Anforderungen an die Schlüsselverwal- Die Post tung (Soft-Token anstelle von Hard-Token). Die Forderung nach persönlichem Erscheinen macht nur Sinn, wenn der entsprechende
Anwendungskontext berücksichtigt wird.
Aufgrund der vorgängig dargelegten Ausdehnung der geregelten Zertifikate auf weitere ldentifikationsmerkmale, empfehlen wir die Swisscom Streichung der Formulierung „persönlich erscheinen―.
a. bei natürlichen Personen: dass sie (persönlich erscheinen und) den Nachweis ihrer Identität erbringen;
Das persönliche Erscheinen von Firmenvertretern sollte sowohl für die Erstabgabe wie auch für die Verlängerung von Zertifikaten nicht
nötig sein. Ein mit geregelter Signatur von im HR eingetragenen Vertretern unterschriebener Zertifikatsantrag ist ausreichend.
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