Übersicht über die eingereichten Stellungnahmen
Vernehmlassung 2011/106: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES) · 69 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 42Fedlex · Ergebnisbericht
Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Rechtsinformatik 08.11.12/SED
1 (unverändert) ISSS 2 (unverändert)
3Bei Ungültigerklärung nach Absatz 1 lit. b, weil Attribute im Sinne von Art. 7 Abs. 3 Bst. a nicht oder nicht mehr richtig sind, können
sich die anerkannten Anbieterinnen auf Mitteilungen der für die Bestätigung von Angaben zu derartigen Attributen zuständigen Stelle
gemäss Art. 9 Abs. 2 verlassen.
4...(bisheriger Absatz 3 unverändert)
Begründung: Die ZDA müssen die Möglichkeit erhalten, gestützt auf die Mitteilung einer Berufs- oder Standesorganisation, Zertifikate
ohne weitere Abklärungen ungültig zu erklären, weil die Angaben nach Art. 7 Abs. 3 RevE ZertES nicht mehr richtig sind. Die Frage, ob
die betreffende Mitteilung und die sich daraus ergebende Ungültigerklärung zu Recht vorgenommen wurden, ist dagegen Sache der
Auseinandersetzung zwischen dem Inhaber des kryptografischen Schlüssels und der betreffenden Berufs- oder Standesorganisation.
Hier würde ich die Regelung vorschlagen, dass die Anbieter von Zertifizierungsdiensten die Möglichkeit haben sollen, weitere Ungültig- VSUD keitsgründe vertraglich zu vereinbaren.
Artikel 12: Verzeichnisdienste für geregelte Zertifikate
Dem Sicherheitsaspekt wird die nötige Aufmerksamkeit geschenkt. So muss unter anderem die Gültigkeit der Zertifikate zuverlässig LU überprüft werden können (Art. 11 ZertES bzw. Art. 12 Entwurf).
Art. 12 Abs. 3
Die Abfragen sollten nicht nur für die öffentliche Hand, sondern grundsätzlich unentgeltlich sein. Die Zertifikate dürften nur dann breite ZH Verwendung finden, wenn jeder jederzeit unentgeltlich überprüfen kann, ob ein Zertifikat gültig ist. Soll die Regelung beibehalten wer-
den, wäre auszuführen, weshalb das notwendig ist und weshalb die Verbreitung der Verwendung der Zertifikate darunter nicht leidet.
Hinweise für die eine oder andere Lösung könnte eine Übersicht über die heutige Praxis geben.
Artikel 13: Qualifizierte Zeitstempel
L‘article 13 concernant l‘horodatage est à revoir en globalité car ce dernier est obligatoire et primordial dès que l‘on veut obtenir une FR signature électronique légale, faute de quoi il serait notamment possible de falsifier ou meme d‘antidater certains éléments, ou d‘utiliser
également des certificats numériques expirés.
Bei der Frage, ob neu ein Zeitstempel obligatorischer Bestandteil einer qualifizierten elektronischen Signatur sein sollte, befürworten wir SO die im Entwurf vorgeschlagene Variante, bei der sich das ZertES selbst zu dieser Frage nicht äussert und dieses Erfordernis bei Bedarf
in der jeweiligen (Spezial-) Gesetzgebung vorgesehen wird.
Inclure la notion d'horodatage à cette révision de la loi apparaît pertinent dans la mesure où la nécessité d'un tel système s'est très tôt VD présentée pour certains cas. Si l'idée d'une disposition globale et étendue pourrait se justifier, à contrario l'adoption de dispositions
spécifiques en la matière semble une solution intermédiaire admissible dans la mesure où les besoins sont propres à certains contex-
tes particuliers.
S. 42/69