Übersicht über die eingereichten Stellungnahmen
Vernehmlassung 2011/106: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES) · 69 Seiten
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Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Rechtsinformatik 08.11.12/SED
Abs. 3
Grundsätzlich begrüssen wir die in Art. 3 Abs. 3 des Gesetzesentwurfes klar formulierte Absicht, ein breites Angebot an sicheren Zerti- SZ fizierungsdiensten zu fördern und die Verwendung digitaler Zertifikate und elektronischen Signaturen zu vereinfachen, um sie einem breiteren Kreis von Anwendern zugänglich zu machen. Eines der Mittel, das diesem Zweck dienen soll, halten wir aber für ordnungspolitisch heikel: Art. 21 Abs. 3 des Gesetzesentwurfes sieht ausdrücklich vor, dass der Bundesrat eine Verwaltungseinheit des Bundes – gemeint ist wohl das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) – beauftragen kann, auch für den Privatrechtsverkehr geregelte Zertifikate auszustellen.
Eine derartige Bestimmung liesse sich – wenn überhaupt – nur dann rechtfertigen, wenn es am Markt überhaupt keine privaten Zertifikatsanbieter gäbe. Dann dürfte der Bund koordinierend eingreifen, um die angestrebten Ziele erreichen zu können. Möglicherweise war dies im Jahr 2003 noch der Fall, weshalb die Aufnahme einer solchen Bestimmung damals vielleicht noch gerechtfertigt war (vgl. die gleich lautende Bestimmung im geltenden Art. 20 Abs. 3 ZertES). Heute ist die Situation jedoch eine andere, denn inzwischen sind verschiedene private Anbieter am Markt, die geregelte Zertifikate für den Privatrechtsverkehr ausstellen.
Würde der Bundesrat gestützt auf Art. 21 Abs. 3 des Gesetzesentwurfes z.B. das BIT beauftragen, auch für den Privatrechtsverkehr geregelte Zertifikate auszustellen, träte ein öffentliches Organ des Bundes in direkte Konkurrenz zu den privaten Zertifikatsanbietern. Dies ist aus ordnungspolitischen Gründen als sehr heikel zu betrachten.
Steuergelder dürfen grundsätzlich nicht dazu verwendet werden, Private am Markt zu konkurrenzieren. Das wäre ein unzulässiger Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit. Der Staat darf nur subsidiär eingreifen. Dies ist hier aber nicht (mehr) notwendig, denn der Gesetzeszweck bzw. die angestrebten Ziele – Förderung eines breiten Angebotes an sicheren Zertifizierungsdiensten und Begünstigung der Verwendung digitaler Zertifikate und elektronischer Signaturen – können auch ohne den Eingriff des Bundes in den Wettbewerb erreicht werden. Es genügt, wenn der Bund die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die sichere und rechtsgültige Abwicklung von elektronischen Transaktionen zwischen Privaten schafft und sich im Übrigen darauf beschränkt, Zertifikate für den elektronischen Ge-
schäftsverkehr unter Bundesbehörden oder zwischen den kantonalen und den Bundesbehörden auszustellen.
Hinzu kommt, dass unter anderem auch DIE POST und Swisscom wichtige Anbieter von elektronischen Zertifikaten für den Privatrechtsverkehr sind. Beide Unternehmen gehören – ganz oder mehrheitlich – dem Bund. Würde das BIT gestützt auf Art. 21 Abs. 3 des Gesetzesentwurfes beauftragt, eine gleiche oder ähnliche Dienstleistung anzubieten wie DIE POST oder Swisscom, dann würde der Bund mit einem Bundesamt die eigenen Unternehmen konkurrenzieren.
Das Angebot geregelter Zertifikate für den Privatrechtsverkehr durch eine Verwaltungseinheit des Bundes ist ferner auch aus finanzpolitischen Gründen skeptisch zu beurteilen. Entwicklung und Vermarktung der entsprechenden Produkte und Dienstleistungen würden beim betreffenden Bundesamt zu offensichtlich zu Mehrausgaben führen (Infrastrukturen, Personal, Organisation, Entwicklungskosten). Die Teilnahme am wirtschaftlichen Wettbewerb mit Produkten und Dienstleistungen,
die auch von Privaten angeboten werden, würde einer objektiven und ergebnisoffenen Aufgabenüberprüfung des Bundes kaum standhalten. Schliesslich ist anzufügen, dass es heute auch einige grosse kantonale Informatikleistungserbringer gibt, die (theoretisch) in der Lage wären, geregelte Zertifikate für den Privatrechtsverkehr auszustellen. Gemäss Art. 21 Abs. 3 des Gesetzesentwurfes kann der Bundesrat aber ausdrücklich nur eine Verwaltungseinheit des Bundes damit beauftragen. Wenn man den ordnungs- und finanzpolitischen Sündenfall schon zulassen will, dann sollten Bund und Kantone wenigstens gleich lange Spiesse erhalten. Das heisst, auch die
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