Übersicht über die eingereichten Stellungnahmen
Vernehmlassung 2011/106: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES) · 69 Seiten
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Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Rechtsinformatik 08.11.12/SED
kantonalen Informatikleistungserbringer sollten unter den gleichen Bedingungen, wie sie für die Verwaltungseinheiten des Bundes gel-
ten, mit der Ausstellung von geregelten Zertifikaten für den Privatrechtsverkehr beauftragt werden können.
Vorschlag Art. 21 Abs. 3
Art. 21 Abs. 3 des Gesetzesentwurfes sei wie folgt zu ändern: „Um den Gesetzeszweck zu erfüllen, kann er sich an einer privaten An-
bieterin von Zertifizierungsdiensten beteiligen.―
– Alternativ dazu seien zumindest die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung sozu formulieren, dass ein unzulässiger
Eingriff in den Wettbewerb ausgeschlossen ist (z.B. Angebot durch eine Verwaltungseinheit nur als „Starthilfe―, das heisst nur so lange,
wie keine privaten Anbieter am Markt tätig sind; Beschränkung des Angebotes auf das Notwendige; usw.).
– Soll die Möglichkeit des Angebotes geregelter Zertifikate für den Privatrechtsverkehr durch den Staat trotz der geäusserten ordnungs-
und finanzpolitischen Bedenken offen gehalten werden, sollen auch kantonale Verwaltungseinheiten damit beauftragt werden können.
Um den Gesetzeszweck zu erfüllen kann der Bundesrat gemäss Art. 21 Abs. 3 ZertES weiterhin eine Verwaltungseinheit des Bundes OW beauftragen, geregelte Zertifikate auch für den Privatrechtsverkehr auszustellen. Die Bestimmung wird im Rahmen der vorliegenden
Revision lediglich dahingehend geändert, dass der Begriff „qualifizierte Zertifikate― durch „geregelte Zertifikate― ersetzt wird. Es stellt
sich unseres Erachtens jedoch die Frage, ob diese Bestimmung überhaupt noch notwendig ist. Die Bestimmung wurde ursprünglich ins Gesetz aufgenommen, um der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass sich allenfalls kein privater Zertifizierungsdiensteanbieter um eine Anerkennung bemüht (Botschaft zum ZertES, BBI 2001, 5703). Die Situation hat sich seither geandert und es besteht für den Bund
keine Notwendigkeit mehr, hier selber aktiv zu werden und damit allenfalls den Markt zu konkurrenzieren.
Eines der Mittel, das diesem Zweck dienen soll, halten wir aber für ordnungspolitisch unzulässig. Art. 21 Abs. 3 des Gesetzesentwurfes NW sieht ausdrücklich vor, dass der Bundesrat eine Verwaltungseinheit des Bundes — gemeint ist wohl das Bundesamt für Informatik und
Telekommunikation (BIT) — beauftragen kann, auch für den Privatrechtsverkehr geregelte Zertifikate auszustellen. Eine derartige Be-
stimmung liesse sich — wenn überhaupt — nur dann rechtfertigen, wenn es am Markt überhaupt keine privaten Zertifikatsanbieter gä-
be. Dann dürfte der Bund koordinierend eingreifen, um die angestrebten Ziele erreichen zu können. Möglicherweise war dies im Jahr
2003 noch der Fall, weshalb die Aufnahme einer solchen Bestimmung damals noch gerechtfertigt war (vgl. die gleich lautende Bestim-
mung im geltenden Art. 20 Abs. 3 ZertES).
Heute ist die Situation jedoch eine andere, denn inzwischen sind verschiedene private Anbieter am Markt, die geregelte Zertifikate für
den Privatrechtsverkehr ausstellen.
Würde der Bundesrat gestützt auf Art. 21 Abs. 3 des Gesetzesentwurfes z.B. das BIT beauftragen, auch für den Privatrechtsverkehr
geregelte Zertifikate auszustellen, träte ein öffentliches Organ des Bundes in direkte Konkurrenz zu den privaten Zertifikatsanbietern.
Dies ist aus ordnungspolitischen Gründen abzulehnen. Der Staat darf nur subsidiär eingreifen. Dies ist hier nicht mehr notwendig, denn der Gesetzeszweck bzw. die angestrebten Ziele — Förderung eines breiten Angebotes an sicheren Zertifizierungsdiensten und Be-
günstigung der Verwendung digitaler Zertifikate und elektronischer Signaturen — können auch ohne den Eingriff des Bundes in den
Wettbewerb erreicht werden. Es genügt, wenn der Bund die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die sichere und rechtsgültige Ab-
wicklung von elektronischen Transaktionen zwischen Privaten schafft und sich im Übrigen darauf beschränkt, Zertifikate für den elekt-
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