Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2011/11: 08.314 Kt. Iv. SG. Bauen ausserhalb Bauzone · 10 Seiten
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werden keine neuen unbestimmten Rechtsbegriffe eingeführt, die nicht bereits bei den bundesrechtlichen Regelungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen zur Anwendung gelangen. Daher sollten sich keine qualitativ neuen Probleme im Vollzug ergeben. In quantitativer Hinsicht könnte jedoch die Abgrenzung, bis zu welchen Grenzen eine Baute als Wohnbaute im Sinne dieser Bestimmung gelten kann, eine wesentlich grössere Bedeutung erhalten.
Die Ausführungen zur Vollzugstauglichkeit werden aufgrund der Ergebnisse der Vernehmlassung zu ergänzen sein.
4.3 Andere Auswirkungen
Der Umstand, dass hier ein Teilaspekt des Bauens ausserhalb der Bauzonen separat revidiert werden soll, macht die bereits angelaufenen, breit abgestützten Arbeiten zu einer Gesamtüberprüfung der Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen schwieriger.
Je mehr Leute in den Landwirtschaftszonen wohnen, die keinen engen Bezug zur Landwirtschaft haben, desto grösseren Einschränkungen kann die Landwirtschaft ausgesetzt sein. Solche Bewohnerinnen und Bewohner geniessen einen Schutz durch das Verfahrensrecht (Einsprache- und Beschwerdemöglichkeiten) und das materielle Recht (z. B. Auflagen wegen Lärmschutz [Betriebszeiten lärmiger Maschinen] oder Geruchsimmissionen aus der Tierhaltung), was die landwirtschaftliche Bewirtschaftung teilweise erschweren kann.
5 Verhältnis zum europäischen Recht
Die in der Revisionsvorlage vorgeschlagenen Änderungen sind mit den Bestrebungen auf europäischer Ebene vereinbar.
6 Rechtliche Grundlagen
6.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die in der Revisionsvorlage vorgeschlagenen Änderungen haben keine erkennbaren Auswirkungen auf die Beurteilung der Verfassungs- und Gesetzmässigkeit der Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen im RPG.
6.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die in der Revisionsvorlage vorgeschlagenen Änderungen sehen keine zusätzliche Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen vor. Der Bundesrat wird die gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen - soweit nötig - in der Raumplanungsverordnung jedoch näher ausführen können.