Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2011/11: 08.314 Kt. Iv. SG. Bauen ausserhalb Bauzone · 10 Seiten
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Am 11. Januar 2011 gab die UREK-S der Standesinitiative Folge und am 24. Januar 2011 folgte ihr die UREK-N. Auf Antrag der beiden Kommissionen haben die Büros des Nationalrates und des Ständerates die UREK-N mit der Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfs betraut. Am 4. April 2011 hat die UREK-N den Vorentwurf einstimmig angenommen und beschlossen, eine Vernehmlassung durchzuführen.
2 Grundzüge der Vorlage
Seit das Bundesrecht die Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet vorschreibt, werden Bauten und Anlagen privilegiert, die bereits rechtmässig bestanden, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde (nachfolgend „altrechtliche“ Bauten bzw. Anlagen genannt). An einer solchen Privilegierung soll, zumindest im Rahmen der vorliegenden Revision, festgehalten werden. Sie ist sachlich dadurch begründet, dass die betreffenden Eigentümerinnen und Eigentümer die mit dem Bau verbundenen Investitionen im Vertrauen darauf tätigten, dass sie ihre Bauten oder Anlagen später bei Bedarf ändern oder erweitern könnten.
Damit altrechliche Bauten nicht immer grösser werden und ihre Nutzung nicht immer intensiver wird, darf von diesem Privileg – insbesondere was die Erweiterungsmöglichkeiten betrifft – nicht immer wieder neu Gebrauch gemacht werden. Es sollen zwar mehrere Bewilligungen für Veränderungen und Erweiterungen zulässig sein, diese müssen aber insgesamt das Mass der zulässigen Änderungen einhalten. Dies entspricht konstanter Praxis und hat sich so weit gut bewährt.
Das Privileg für altrechtliche Bauten und Anlagen umfasste von Anbeginn auch teilweise Zweckänderungen, aber keine vollständigen Zweckänderungen. Da umstritten war, ob die Zweckänderung von einer landwirtschaftlichen zu einer nichtlandwirtschaftlichen Wohnnutzung eine vollständige Zweckänderung darstelle, wurde in der RPG-Revision vom 20. März 1998 diesbezüglich Klarheit geschaffen. Altrechtlichen landwirtschaftlichen Wohnbauten wurden faktisch die gleichen Erweiterungsmöglichkeiten zugestanden wie den nichtlandwirtschaftlichen, mit zwei Einschränkungen: Erstens wurden wegen der in der Regel bei aufgegebenen Landwirtschaftsbetrieben vorhandenen Reserven an ungenutztem Gebäudevolumen Erweiterungen grundsätzlich nur innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens zugelassen. Und zweitens wurde auf das Recht verzichtet, solche Wohnbauten freiwillig abbrechen und wieder aufbauen zu können. Insbesondere wurde befürchtet, wegen der grossen Anzahl solcher Bauten könnte eine allzu grosszügige Regelung bezüglich Abbruch und Wiederaufbau dazu führen, dass das Landschaftsbild im ländlichen Raum seinen Charakter mittel- bis langfristig verlieren könnte.
Mit der Revision soll nun bewirkt werden, dass künftig für altrechtliche Wohnbauten die gleichen Veränderungsmöglichkeiten bestehen, unabhängig davon, ob sie 1972 landwirtschaftlich oder nichtlandwirtschaftlich bewohnt wurden. Dazu wird der Anwendungsbereich von Artikel 24c erweitert. Artikel 24d Absatz 1, der nach geltendem Recht die Änderungsmöglichkeiten an landwirtschaftlichen Wohnbauten bestimmt, soll unverändert beibehalten werden. Da die dort geregelten Änderungsmöglichkeiten weniger weit gehen als jene nach Artikel 24c, bleibt dies