Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2011/11: 08.314 Kt. Iv. SG. Bauen ausserhalb Bauzone · 10 Seiten
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Dass dieses Kriterium ausdrücklich nur im Zusammenhang mit Abbruch und Wiederaufbau erwähnt wird, ist kein Freipass für äussere Veränderungen im Rahmen von Erneuerungen und Umbauten, die ohne Abbruch erfolgen. Insbesondere traditionelle Wohnbauten in regionaltypischem Stil dürfen – gestützt auf die Interessenabwägung (Satz 4) und das Kriterium der Wesensgleichheit (Einleitungssatz zu Art. 42 Abs. 3 RPV) – keinen unnötigen, störenden äusseren Veränderungen unterzogen werden. Satz 3 hat in diesem Sinn auch Appell-Charakter: Er weist darauf hin, dass bei Abbruch und Wiederaufbau die Gefahr der Veränderung der äusseren Erscheinung besonders gross ist, und dass dieser entschlossen zu begegnen ist.
Wiederaufbau unter Wahrung der äusseren Erscheinung und energetische Sanierung sind keine Widersprüche. Die heutigen technischen Möglichkeiten dürften es in praktisch jedem Fall erlauben, bei einem Wiederaufbau die äussere Erscheinung zu wahren und trotzdem eine optimal isolierte Ersatzbaute zu errichten.
Mit der Unterstellung von altrechtlichen landwirtschaftlichen Wohnbauten unter Artikel 24c ist Artikel 24d Absatz 3 auf diese nicht mehr anwendbar. Insbesondere Artikel 24d Absatz 3 Buchstabe a und d enthalten wichtige Bewilligungsvoraussetzungen, wenn es um Bauten geht, die ursprünglich landwirtschaftlich genutzt wurden. Auf die Integration dieser Kriterien in Artikel 24c kann dann verzichtet werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass diese Bewilligungsvoraussetzungen in der Interessenabwägung nach Artikel 24c Absatz 2 Satz 4 implizit mit enthalten ist. Davon wird hier ausgegangen.
4 Auswirkungen
4.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen
Wie jede neue gesetzliche Regelung führt auch die vorliegende Revision in einer Einführungsphase zu tendeziell höherer Belastung – sowohl bei den mit dem Vollzug betrauten Behörden als auch bei der zuständigen Fachstelle des Bundes als Aufsichtsbehörde. Je dichter aufeinander sich solche Revisionen folgen, desto stärker fällt dieser Aspekt ins Gewicht.
Muss künftig nicht mehr abgeklärt werden, ob eine Baute 1972 landwirtschaftlich oder nichtlandwirtschaftlich bewohnt wurde, so vereinfacht dies den Vollzug mittelfristig und beansprucht daher pro Baugesuch in der Tendenz weniger finanzielle und personelle Ressourcen beim für den Vollzug zuständigen Gemeinwesen.
Wichtige finanzielle Auswirkungen einer Revision der Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen können stets in zusätzlichen Kosten der Zersiedelung bestehen, etwa indem dem Gemeinwesen rechtlich oder faktisch Kosten für Erstellung, Betrieb und Unterhalt von Erschliessungsanlagen angelastet werden, aber auch durch Aufwendungen etwa für Schultransporte.
4.2 Vollzugstauglichkeit
Muss künftig nicht mehr abgeklärt werden, ob eine Baute 1972 landwirtschaftlich oder nichtlandwirtschaftlich bewohnt wurde, so vereinfacht dies den Vollzug. Es