Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2011/11: 08.314 Kt. Iv. SG. Bauen ausserhalb Bauzone · 10 Seiten
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Bezüglich der Frage, was mit erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut gemeint ist, kann auf Artikel 42 RPV, auf die Publikation „Bewilligungen nach Artikel 24c RPG“ sowie auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.
Mit Wohnbauten sind einmal alle Bauten gemeint, in denen ganzjährig gewohnt wird. Als Wohnbaute gilt auch eine Baute, die mit zeitgemässem Komfort zu Ferienzwecken genutzt wird. Heikler sind die Abgrenzungsfragen bei Bauten, die ursprünglich zu Zwecken der Landwirtschaft temporär bewohnt wurden. Soweit es nur um die Umnutzung oder die Erweiterung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens geht, wird man auch künftig von einer relativ breiten Umschreibung des Anwendungsbereichs ausgehen können (vgl. dazu BUNDESAMT FÜR RAUMENTWICKLUNG, Erläuterungen zu Artikel 42a der Raumplanungsverordnung, Version 2_d vom 23. August 2004, S. 5). Insbesondere bei Abbruch und Wiederaufbau werden solche Bauten allerdings in der Regel an die Grenze der Wesensgleichheit stossen. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird der Bundesrat in der Verordnung bei Bedarf diesbezüglich vollzugstaugliche Schranken zu setzen haben.
Der massgebende Zeitpunkt (bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde) ist identisch mit dem nach Artikel 24c Absatz 1 RPG und nach Artikel 41 RPV massgebenden Zeitpunkt: In der Regel handelt es sich um den 1. Juli 1972, ausnahmsweise kann das kantonale Recht bereits früher eine den bundesrechtlichen Anforderungen genügende Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet vorgenommen haben. Wo eine Baute einmal in einer bundesrechtlichen Bauzone lag, später aber ausgezont wurde, ist das Datum der Auszonung massgebend. Hintergrund dieser Privilegierung ist – wie in Ziffer 2 erwähnt – der Umstand, dass die betreffenden Eigentümerinnen und Eigentümer die mit dem Bau verbundenen Investitionen im Vertrauen darauf tätigten, dass sie ihre Bauten oder Anlagen später bei Bedarf ändern oder erweitern könnten.
In Satz 3 wird, beschränkt auf die Fälle des Wiederaufbaus, ein Teil des Bewilligungserfordernisses von Artikel 24d Absatz 3 Buchstabe b RPG aufgenommen, das identisch auch für Bewilligungen nach Artikel 39 RPV gilt (Art. 39 Abs. 3 Bst. c RPV). Demnach darf die äussere Erscheinung nicht wesentlich geändert werden. Im Gegensatz zu Artikel 24d Absatz 3 Buchstabe b RPG und Artikel 39 Absatz 3 Buchstabe c RPV wird eine Bewilligung nicht davon abhängig gemacht, dass die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleibt, da dieses Erfordernis bei Abbruch und Wiederaufbau von vornherein nicht erfüllt wäre.
Dieses Kriterium bedeutet, dass die Veränderungen bei Abbruch und Wiederaufbau sich auf den Rahmen dessen beschränken müssen, was auch bei Sanierungen üblich ist. Aus der Distanz soll letztlich nicht ersichtlich werden, dass nicht nur eine Sanierung, sondern ein Abbruch und Wiederaufbau stattgefunden hat. Charakter, Gestaltung, äussere Umrisse und Proportionen der Baute sollen erhalten bleiben. Insbesondere bei Bauten, die in einem traditionellen, regionaltypischen Baustil erbaut wurden, sind im Vollzug genügend hohe Anforderungen an dieses Kriterium zu stellen. Umgekehrt soll nicht verhindert werden, dass bei einem Wiederaufbau offensichtlich störende Elemente weggelassen werden. Auch ungenügende Raumhöhen alter Wohnbauten müssen korrigiert werden können. Ebenfalls zulässig muss es sein, beim Wiederaufbau das Gebäudevolumen zu reduzieren und die dafür notwendigen gestalterischen Anpassungen vorzunehmen (vgl. dazu Art. 42 Abs. 4 Satz 2 RPV).