Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten

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andere Ausgleichsmassnahmen innerhalb der zweiten Säule zu ergänzen, die ihre Wirkungen erst längerfristig entfalten (wie eine Senkung des Koordinationsabzuges oder eine Erhöhung der Altersgutschriften). Dank einem sofortigen und vollständigen Ausgleich für die älteren Versichertenjahrgänge könnte diese Ausgleichsmassnahme auch mit einer sofortigen vollständigen (d.h. nicht schrittweise) Senkung des Mindestumwandlungssatzes kombiniert werden.

Dieser Ausgleich entlastet die BVG-Minimalkassen finanziell. Wird er als Alternative zu Ausgleichsmassnahmen in der 2. Säule eingesetzt, erspart er allen Vorsorgeeinrichtungen kostenintensive Arbeiten: Bei einer Senkung des Koordinationsabzuges oder einer Erhöhung der Altersgutschriften müssen alle Vorsorgeeinrichtungen ihre Reglemente und ihre Informatik anpassen, also auch die Vorsorgeeinrichtungen mit höheren Leistungen, deren Destinatäre faktisch von solchen Anpassungen der Mindestparameter gar nicht betroffen sind. Diese Arbeiten entfallen beim vorgeschlagenen Ausgleich durch die AHV. Der administrative Aufwand, der bei den Vorsorgeeinrichtungen für die Durchführung des Ausgleichs anfällt, ist sehr gering. Es entsteht jedoch ein geringer und vorübergehender administrativer Mehraufwand bei den AHV-Ausgleichskassen.

Trotz den oben erwähnten Vorteilen ist nicht zu übersehen, dass bei diesem Lösungsansatz das Umlageverfahren der 1. Säule mit dem Kapitaldeckungsverfahren der 2. Säule vermischt wird. Die Solidaritäten, auf welche die 1. Säule aufgebaut ist, die aber in der 2. Säule eine viel kleinere Rolle spielen, würden so erheblich ausgedehnt. Dies kann langfristig eine Gefahr für das 3-Säulen-System darstellen, vor allem angesichts der Tatsache, dass auch die AHV aufgrund der demographischen Entwicklung auf Massnahmen angewiesen sein wird, um ihr finanzielles Gleichgewicht zu erhalten.

Ein dauerhafter Ausgleich in der AHV würde grundsätzliche systemische Fragen aufwerfen, die nur im Rahmen einer ordentlichen AHV-Revision angegangen werden könnten. Deshalb wird hier darauf verzichtet, eine solche Lösung weiterzuverfolgen.

9.4.3.2.2 Anspruchsberechtigte

Die vorgeschlagene Ausgleichszahlung würde beschränkt auf AHV-NeurentnerInnen, die direkt von der Senkung des Mindestumwandlungssatzes betroffen sind, also auf Personen, die eine Altersrente nach BVG-Minimum beziehen. Personen, die ihre Altersleistung in Kapital- statt in Rentenform beziehen, benötigen keinen solchen Ausgleich, weil eine Senkung des Mindestumwandlungssatzes für sie gar keine Auswirkungen hat. Versicherte, welche in der Altersvorsorge nur Anspruch auf Leistungen nach BVG-Minimum haben, machen mindestens 1/7 aller Versicherten aus. Bei Versicherten, die Anspruch auf überobligatorische Vorsorgeleistungen haben, kommt aufgrund des Anrechnungsprinzips meistens ohnehin ein tieferer Gesamtumwandlungssatz zur Anwendung als der Mindestumwandlungssatz. Eine Senkung des Mindestumwandlungssatzes hat für diese Personen deshalb konkret keine oder nur geringe Auswirkungen und ein Ausgleich ist für sie nicht oder nicht gleichermassen nötig (vgl. 9.1.1).

Alternativ könnte der Begünstigtenkreis auch erweitert werden auf NeurentnerInnen, die eine Rente aus einem umhüllenden Vorsorgeplan beziehen, die nur wenig höher ist als eine Altersrente gemäss BVG-Minimum. Damit könnte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass manche Versicherte Altersrenten aus umhüllenden oder gesplitteten Vorsorgeplänen erhalten, deren Betrag denjenigen nach BVG-Minimum nur leicht übersteigt. Für diesen Fall müssten die Anspruchsvoraussetzungen präzisiert werden: Beispielsweise könnte als Kriterium verwendet werden, dass die konkrete Rente nicht mehr als 10 % höher sein darf als die Rente, auf welche die versicherte Person nach BVG-Minimum konkret Anspruch hätte. Das wäre administrativ einfach. Schliesslich könnte der Ausgleich auch für alle BezügerInnen von Altersrenten vorgesehen werden, unabhängig davon, ob sie infolge des Anrechnungsprinzips von der Senkung des Mindestumwandlungssatzes konkret betroffen sind oder nicht.

Im Sinne einer schematischen und administrativ einfachen Übergangslösung sollten BezügerInnen von Invaliditäts- und Hinterlassenenrenten nicht anspruchsberechtigt sein.